|
Inhaltsübersicht
1 Die Schiedsstelle1.1 Einrichtung, Amtsbezirk, Bezeichnung und Dienstsiegel der
Schiedsstelle
1.2 Amtsbezeichnung, Amtsführung, Verschwiegenheit, Sprechzeit
der Schiedsperson
1.3 Unterstützung der Schiedsperson durch die Gemeinde
1.4 Anforderungen an die Schiedsperson
1.5 Aufforderung zur Bewerbung, Auswahl der Schiedspersonen
1.6 Verfahren nach der Wahl
1.7 Belehrung und Verpflichtung, Bekanntmachungen
1.8 Beendigung der Amtszeit der Schiedsperson
1.9 Umfang der Aufsicht durch die Justiz, sonstige Aufsicht
1.10 Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, Geschäftszeichen
1.11 Geschäftsprüfung
1.12 Geschäftsübersichten
1.13 Sachkosten der Schiedsstelle.
1.14 Kostenerstattung, Verrechnung der Kosten bei gemeinsamer
Schiedsstelle
2 Bürgerliche Rechtsangelegenheiten
2.1 Sachliche Zuständigkeit
2.2 Örtliche Zuständigkeit
2.3 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
2.4 Verfahrenssprache, Zuziehung eines Dolmetschers
2.5 Ausschluss der Schiedsperson von der Tätigkeit
2.6 Absehen von einer Schlichtungstätigkeit
2.7 Ablehnung einer beantragten Schlichtungstätigkeit
2.8 Ort und Qualifikation der amtlichen Tätigkeit
2.9 Inhalt und Form eines verfahrenseinleitenden Antrags, Abgabe
eines Antrags
2.10 Terminbestimmung und Ladung der Parteien, Kostenvorschuß
2.11 Erklärungen der gegnerischen Partei vor der
Schlichtungsverhandlung
2.12 Unentschuldigtes Ausbleiben oder vorzeitiges
Entfernen vom Termin, Festsetzung eines Ordnungsgeldes
2.13 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.14 Bestimmungen über die Berechnung der Fristen
2.15 Grundsätze für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung
2.16 Vertretung der Parteien im Schlichtungsverfahren
2.17 Ladung von Zeugen und Sachverständigen
2.18 Sachaufklärung, Beweiserhebung
2.19 Inhalt und Herstellung des Verhandlungsprotokolls
2.20 Fassung des Vergleichs
2.21 Abschriften und Ausfertigungen des Verhandlungsprotokolls
2.22 Vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs,
Vollstreckungsklausel zu einem Vergleich
3 Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
3.1 Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
3.1.1 Sachliche Zuständigkeit der Schiedsstelle
3.1.2 Örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle
3.1.3 Strafantrag
3.1.4 Die Parteien des Sühneverfahrens vor Erhebung einer
Privatklage
3.1.5 Ladung der Parteien zum Sühnetermin
3.1.6 Beschränkung der Gründe für die Nichtabhaltung eines
Sühneversuchs
3.1.7 Wiederholung eines Antrags auf Durchführung eines
Sühneverfahrens
3.1.8 Erfolglosigkeit des Sühneversuchs, Bescheinigung über die
Erfolglosigkeit
3.2 Das Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung
einer Strafsache
3.2.1 Zuständigkeit der Schiedsstelle
3.2.2 Übergabe einer Sache an die Schiedsstelle
3.2.3 Einspruch der Schiedsstelle, Entscheidung über den
Einspruch
3.2.4 Ladung der beschleunigten Person und sonstiger Beteiligter
3.2.5 Übernahme von Verpflichtungen durch die beschuldigte Person
3.2.6 Protokoll über die Schlichtungsverhandlung
3.2.7 Überwachung der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen
3.2.8 Abschlug des Verfahrens
4 Kosten des Schlichtungsverfahrens
4.1 Dienstkonto der Schiedsstelle
4.2 Erstellung der Kostenrechnung, Sollstellung
4.3 Kostenschuldner und ihre Inanspruchnahme
4.4 Erhebung eines Kostenvorschusses
4.5 Einforderung und Beitreibung der Kosten
4.6 Bemessung der Verfahrensgebühr
4.7 Schreibauslagen und sonstige Auslagen
4.8 Einwendungen gegen Kostenmaßnahmen
5 Übergangsvorschriften
6 Inkrafttreten
1 Die Schiedsstelle
1.1 Einrichtung, Amtsbezirk, Bezeichnung und
Dienstsiegel der Schiedsstelle (zu § 1)
1.1.1 Zuständig für die Einrichtung der
Schiedsstelle und die Bestimmung ihres Amtssitzes ist die
Gemeinde. Die Entscheidung obliegt dem Gemeinderat, im Fall
des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes den Gemeinderäten der
beteiligten Gemeinden. Der Amtsbezirk einer Schiedsstelle
darf sich nicht auf die Amtsbezirke mehrerer Amtsgerichte
erstrecken.
1.1.2 Die Schiedsstelle führt die
Bezeichnung „Schiedsstelle" mit dem Namen der Gemeinde oder
der Stadt (z. B. „Schiedsstelle der Gemeinde ..."). Werden
in einer Gemeinde mehrere Schiedsstellen eingerichtet, so
ist in die Bezeichnung ein Unterscheidungsmerkmal
aufzunehmen; hierzu genügt es, nach dem Wort „Schiedsstelle"
eine Nummer einzufügen. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes bestimmen die nach Nr. 1.1.1 Zuständigen der
beteiligten Gemeinden die Bezeichnung.
1.1.3 Die Schiedsstelle führt ein
Dienstsiegel in Form eines Farbdrucksiegels nach Maßgabe der
für das Gemeindesiegel geltenden Bestimmungen mit der
Umschrift „Schiedsstelle" und ggf. den weiteren Angaben nach
Nr. 1.1.2. Für einen etwaigen Stempel gilt Satz 1
entsprechend. Dienstsiegel und Stempel sind so zu verwahren,
dass sie nicht missbraucht werden können. Der Verlust des
Dienstsiegels ist sofort der Gemeinde anzuzeigen.
1.1.4 Der Amtsbezirk und der Amtssitz
einer Schiedsstelle sowie ihre Bezeichnung sind in der für
amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde üblichen Form zu
veröffentlichen. Am Gebäude, in dem sich der Amtssitz der
Schiedsstelle befindet, ist an gut sichtbarer Stelle ein
Amtsschild mit den Angaben nach Nr. 1.1.2 anzubringen.
1.1.5 Der Amtsbezirk einer Schiedsstelle
soll während der Amtszeit einer Schiedsperson nur mit deren
Zustimmung oder bei Vorliegen besonderer Gründe geändert
werden.
1.2 Amtsbezeichnung, Amtsführung,
Verschwiegenheit, Sprechzeit der Schiedsperson (zu § 2 Abs.
1 und 2, § 11)
1.2.1 Die Schiedsperson führt bei
Ausübung ihres Amtes je nach Geschlecht die Bezeichnung
„Schiedsmann" oder „Schiedsfrau".
1.2.2 Die Schiedsperson steht bei
Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Amtsträger in
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; sie unterliegt
hinsichtlich ihrer straf-rechtlichen Verantwortung für den
Amtsträger geltenden besonderen Strafvorschriften (vgl. § 11
Abs.1 Nr. 2 Buchst. b StGB).
1.2..3 Die Schiedsperson ist zur
unparteiischen und rechts- und gesetzeskonformen Ausübung
ihrer Tätigkeit verpflichtet. Vorbehaltlich der Regelung
nach Nr. 1.9 dürfen ihr in Ansehung ihrer
Schlichtungstätigkeit keine Weisungen erteilt werden.
1.2.4 Die Verpflichtung der Schiedsperson
zur Verschwiegenheit besteht grundsätzlich gegenüber allen
Personen sowie privaten und öffentlichen Stellen. Sie kann
auch zugunsten einer Partei eines Verfahrens gegenüber der
gegnerischen Partei ergreifen, soweit schutzwürdige
Interessen überwiegen (z. B. die Verschwiegenheit über
Details einer Krankheit einer Partei). Vorbehaltlich der
Wahrung eines solchen Interesses besteht sie nicht im
dienstlichen Verkehr einschließlich der Leistung von
Amtshilfe, ferner nicht für bereits auf andere Weise
offenkundig gewordene Tatsachen; in solchen Fällen hat sich
die Schiedsperson jedoch bei Äußerungen Zurückhaltung
aufzuerlegen.
1.2.5 Die Schiedsperson hat dafür zu
Sorge zu tragen, dass Dritte über die Eintragungen in ihre
Geschäftsbücher und den Inhalt der die Schlichtungsverfahren
betreffenden Akten unbefugt keine Kenntnis erlangen.
1.2.6 Soll eine Schiedsperson über eine
der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Angelegenheit vor
Gericht oder einer anderen zur Vernehmung befugten amtlichen
oder öffentlichen Stelle aussagen, so hat sie beim Direktor
des Amtsgerichts die Genehmigung der Aussage zu beantragen.
In dem Antrag sind die Stelle, vor der ausgesagt werden
soll, und die Bezeichnung der Angelegenheit, über die
ausgesagt werden soll, zu bezeichnen; dem Antrag sind die
die Schlichtungssache betreffenden Akten beizufügen. Statt
der Bezeichnung der Stelle und der Angelegenheit genügt die
Beifügung der Ladung oder der entsprechenden sonstigen
Aufforderung zur Aussage. Entsprechendes gilt, wenn die
Schiedsperson auf andere Weise über der
Verschwiegenheitspflicht unterliegende Angelegenheiten eine
mündliche oder schriftliche Erklärung abgeben soll.
1.2.7 Die Schiedsperson ist verpflichtet,
sich mit den für ihre Tätigkeit einschlägigen
Rechtsvorschriften vertraut zu machen.
1.2.8 Die Schiedsperson hat an mindestens
einem Werktag jeder Woche Sprechstunden abzuhalten. Ihre
Dauer ist gemäß den Erfahrungen zu bemessen, sie sollen
zeitlich auch den Bedürfnissen der Berufstätigen Rechnung
tragen. Auf die Sprechzeiten ist durch einen Anschlag beim
Amtsschild (Nr. 1.1.4 Satz 2) hinzuweisen.
1.3 Unterstützung der Schiedsperson durch die
Gemeinde (zu § 2 Abs. 3)
1.3.1 Die Gemeinde ist verpflichtet, der
Schiedsperson bei der Bewältigung ihrer Bürotätigkeit Hilfe
zu leisten. Die Schiedsperson ist berechtigt, im
Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk
sich ihr Amtssitz befindet, Anweisungen über die Art und den
Umfang der Hilfeleistung zu erteilen.
1.3.2 Die Hilfeleistung betrifft
insbesondere die Erledigung von Schreibarbeiten, die
Fertigstellung und Entgegennahme von Postsendungen,
vorbehaltlich der Nr. 1.3.3 die Registrierung. von ein- und
ausgehenden Schriftstücken und Sendungen, die Verwaltung von
Akten und sonstigem Schriftgut. Zur Teilnahme von
Gemeindebediensteten an Terminen einschließlich der Einnahme
eines Augenscheins kann keine Verpflichtung begründet
werden.
1.3.3 Die Führung der Geschäftsbücher
einschließlich der Eintragungen in diese, Protokollierung
jeglicher Art und die Berechnung von Kosten obliegt stets
der Schiedsperson
selbst. Das gleiche gilt für die
Unterzeichnung von Schriftstücken, soweit diese nicht nur
innerdienstlich von Bedeutung sind.
1.4 Anforderungen an die Schiedsperson (zu § 3)
1.4.1 Außer aus den in § 3 Abs. 2 des
Gesetzes genannten Gründen soll auch nicht als Schiedsperson
berufen werden, wer
1. gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder
Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
2. wegen einer Tätigkeit als
hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des
Staats-Sicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des §
6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes oder als diesen
Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 dieses Gesetzes gleichgestellte
Person für das Amt nicht geeignet ist.
Die Gemeinde soll von der zur Wahl
vorgeschlagenen Person eine schriftliche Erklärung
verlangen, dass bei ihr keine Gründe nach Satz 1 Nr. 2
vorliegen.
1.4.2 Zur Beurteilung der Persönlichkeit
und der Befähigung einer Person für das Schiedsamt soll
ferner insbesondere geprüft werden, ob sie
a) gut beleumundet ist,
b) nach Bildung und natürlicher
Befähigung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben in
der Lage ist,
c) sich in einem entsprechenden
Gesundheitszustand befindet und
d) über die erforderliche Zeit verfügt.
1.4.3 Als Wohnort (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des
Gesetzes) ist der Ort anzusehen, an dem die Person den
räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat.
1.5 Aufforderung zur Bewerbung, Auswahl der
Schiedspersonen (zu § 4)
1.5.1 Die Gemeinde so ll rechtzeitig vor
der Wahl die anstehende Besetzung der Schiedsstellen
öffentlich bekanntmachen und zur Bewerbung für das
Schiedsamt auffordern. Bei einer gemeinsamen Schiedsstelle
hat jede Gemeinde die Bekanntmachung auszuführen.
1.5.2 Bewerben sich keine oder keine für
das Schiedsamt geeigneten Personen, so kann die Gemeinde
solche Gemeindeeinwohner zur Übernahme des Amtes
verpflichten, in deren Person keine Gründe nach § 3 des
Gesetzes und keine Hinderungsgründe nach Nr. 1.4.1
vorliegen. Die betreffende Person ist darauf hinzuweisen,
dass sie zur Übernahme des Amtes verpflichtet ist, falls
keine Ablehnungsgründe vorliegen.
1.5.3 Zur Wahl kann auch eine Person
vorgesehen werden, die in der Gemeinde schon als
Schiedsperson tätig ist. Dies gilt auch für eine bereits aus
dem Schiedsamt ausgeschiedene Person, falls sie noch in der
Gemeinde wohnt.
Übersicht aufzunehmen. Der Direktor des
Amtsgerichts legt die Übersicht Ende Februar jeden Jahres
dem Präsidenten des Landgerichts vor.
1.5.4 Der Direktor des Amtsgerichts und
die Landesorganisation der Schiedspersonen sind über die zur
Wahl vorgesehenen Personen zu benachrichtigen. Der Direktor
des Amtsgerichts äußert sich gegenüber der Gemeinde zu den
Personen. Hat er gegen eine Person Bedenken, so teilt er
dies der Gemeinde mit und ersucht erforderlichenfalls um
einen neuen Vorschlag.
1.5.5 Die Amtszeit von fünf Jahren gilt
auch für eine Schiedsperson, die anstelle einer vorzeitig
ausgeschiedenen Schiedsperson gewählt wird.
1.6 Verfahren nach der Wahl (zu § 5)
1.6.1 Unverzüglich nach der Wahl einer
Schiedsperson oder eines Vertreters und der Annahme durch
die gewählte Person übersendet die Gemeinde die Unterlagen
über die Wahl einschließlich der Annahme der Wahl an den
Direktor des Amtsgerichts.
1.6.2 Wird die Annahme der Wahl
verweigert, so teilt die Gemeinde die hierfür geltend
gemachten Gründe dem Direktor des Amtsgerichts zusammen mit
ihrer Stellungnahme mit.
1.6.3 Der Direktor des Amtsgerichts
entscheidet über die Bestätigung der Wahl, über die
Versagung der Bestätigung und über die Verweigerung der
Annahme der Wahl. Er begründet außer bei Versagung der
Bestätigung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) die
Entscheidung, wenn die Verweigerung der Annahme abgelehnt
wird. Die Entscheidung ist der Person, die die Annahme
verweigert hat, und der Gemeinde bekanntzumachen.
1.6.4 Der Direktor des Amtsgerichts gibt
die Wahlunterlagen an die Gemeinde zurück. Die Gemeinde hat
erforderlichenfalls die Wahl einer anderen Person zu
veranlassen.
1.7 Belehrung, Verpflichtung, Bekanntmachungen (zu §§ 6, 11 Abs. 1)
1.7.1 Zur Ausübung des Amtes ist eine
Person erst berechtigt, aber auch verpflichtet, wenn sie in
das Amt berufen und zur Ausübung verpflichtet wurde. Mit dem
Tag, an dem die Berufung und Verpflichtung stattfindet,
beginnt die Amtszeit der Schiedsperson.
1.7.2 Vor der Verpflichtung belehrt der
Direktor des Amtsgerichts die Person über ihre Aufgaben und
Pflichten. Er weist sie insbesondere auch darauf hin, dass
sie über die Verhandlungen und die ihr in Ausübung des
Schiedsamtes bekannt gewordenen Verhältnisse der Partei
während und nach Beendigung der Amtszeit Verschwiegenheit zu
wahren hat, soweit nicht eine Ausnahme Platz greift. Bei
einer wiedergewählten Person genügt unter Bezugnahme auf die
frühere Belehrung ein allgemeiner Hinweis.
1.7.3 Eine Vereidigung findet nicht statt.
1.7.4 Der Akt der Berufung und Verpflichtung ist
durch eine Niederschrift aktenkundig zu
machen. Die Niederschrift ist auch von der
Schiedsperson zu unterschreiben.
1.7.5 Über die Berufung und die
Verpflichtung benachrichtigt der Direktor des Amtsgerichts
die Gemeinde des Sitzes der Schiedsstelle. Die Gemeinde hat
den Namen und die Anschrift
der Schiedsperson öffentlich
bekanntzumachen; dabei ist auf den Sitz der Schiedsstelle
und darauf hinzuweisen, dass der Schriftverkehr mit der
Schiedsperson unter der Anschrift des Sitzes zu führen ist.
1.7.6 Bei einer gemeinsamen Schiedsstelle
hat die Gemeinde des Amtssitzes auch die anderen Gemeinden
zu benachrichtigen.
1.8 Beendigung der Amtszeit der Schiedsperson (zu
§ 7 Abs. 2, § 8)
1.8.1 Die Amtszeit einer Schiedsperson endet
insbesondere
a) mit Ablauf von fünf Jahren ab Berufung und
Verpflichtung der Schiedsperson,
b) mit der berechtigten Niederlegung des Amtes,
c) mit der Amtsenthebung,
im Fall des Buchstabens a mit Ablauf des
letzten Tages der Frist, in den Fällen der Buchstaben b und
c mit dem Wirksamwerden der Entscheidung. Die Entscheidungen
nach den Buchstaben b und c sind zu begründen. Sie sind der
betreffenden Person und der Gemeinde bekanntzumachen. Nr.
1.7.6 gilt entsprechend. Entscheidet über die Amtsenthebung
der Präsident des Landgerichts, so ist die Entscheidung auch
dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts mitzuteilen.
1.8.2 Die Amtszeit einer Schiedsperson endet
ferner mit der Auflösung der Schiedsstelle.
1.8.3 Im Fall der Nr. 1.8.1 Satz 1
Buchst. a hat die Gemeinde rechtzeitig vor der Beendigung
der Amtszeit Schritte zur Neubestellung einer Schiedsperson
zu unternehmen. In den Fällen der Nr. 1.8.1 Satz 1 Buchst. b
und c ist das Verfahren zur Neubestellung einer
Schiedsperson unverzüglich nach Beendigung der Amtszeit
einzuleiten.
1.9 Umfang der Aufsicht durch die Justiz,
sonstige Aufsicht (zu § 9)
1.9.1 Die der Justizverwaltung zustehende
Aufsicht über die Schiedsperson betrifft ihre dienstliche
und fachliche Tätigkeit im Rechtspflegebereich. Sie umfasst
nicht die Berechtigung, ihr für ihre Schlichtungstätigkeit
Weisungen zu erteilen.
1.9.2 Es betreffen insbesondere
a) die Dienstaufsicht ein dem Schiedsamt
angemessenes Verhalten der Schiedsperson
bei der Schlichtungstätigkeit und die
rechtzeitige Erledigung der Verfahren,
b) die Fachaufsicht, die Beurteilung, ob
die Schlichtung der Fälle denn Anspruch der
Beteiligten eines Schlichtungsverfahrens
auf Rechtsgewähr gerecht wird.
Die Aufsicht der Justizverwaltung umfasst
ferner die Überprüfung der ordnungsgemäßen Führung der die
Schlichtungstätigkeit betreffenden Geschäftsbücher (siehe
hierzu Nr. 1.11).
1.9.3 Zur Förderung einer den Ansprüchen
gerecht werdenden Schlichtungstätigkeit soll der Direktor
des Amtsgerichts mindestens alle zwei Jahre mit den
Schiedspersonen seines Amtsbezirks eine Dienstbesprechung
durchführen. Mit der Durchführung einer Besprechung kann der
Direktor des Amtsgerichts einen anderen Richter beauftragen.
Aus besonderem Anlass können außerordentliche Besprechungen
abgehalten werden. Die Schiedspersonen sind verpflichtet, an
den Veranstaltungen teilzunehmen.
1.9.4 In allen Angelegenheiten, die die
Tätigkeit in den Schlichtungsverfahren betrifft, kann sich
die Schiedsperson an den Direktor des Amtsgerichts wenden.
1.9.5 Die Schiedsperson hat bei ihr
eingehende Anträge und Gesuche, die die Dienst- oder
Fachaufsicht betreffen, dem Direktor des Amtsgerichts
vorzulegen.
1.9.6 In allen anderen Angelegenheiten,
insbesondere wegen der erforderlichen Mittel und des
Sachbedarfs, ferner wegen der Beitreibung von Kosten und
Ordnungsgeldern, hat sich die Schiedsperson an die Gemeinde
zu wenden. An diese sind auch Anträge auf Genehmigung einer
Dienstreise oder eines außergewöhnlichen Dienstgangs zu
richten.
1.10 Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen,
Geschäftszeichen (zu § 10)
1.10.1 Die Geschäftsbücher der
Schiedsperson sind nach den Mustern der Anlagen 1, 2 und 3
zu führen. Sie können in fest gebundener Form oder in
Loseblattform geführt werden. Das Protokollbuch gliedert
sich in zwei Teile:
1. Teil 1 dient als Register über die einzelnen
Angelegenheiten,
2. Teil 2 dient zur Eintragung der von
der Schiedsperson aufzunehmenden Protokolle und für die sich
auf diese beziehenden Vermerke über die geschäftliche
Behandlung.
Die einzelnen Blätter jedes Teils des
Protokollbuchs und des Kassenbuchs sind je mit der Zahl „1"
beginnend fortlaufend zu nummerieren. Bei Aushändigung der
Geschäftsbücher an die Schiedsperson bescheinigt die
Gemeinde die Zahl der Blätter. Die Schiedsperson hat den
Vermerk mitzuzeichnen.
1.10.2 Beim Wechsel der Schiedsperson sind neue
Bücher zu führen.
1.10.3 Die Eintragungen in die Bücher
richten sich nach §§ 31, 32, 44 des Gesetzes und nach den
Anleitungen zur Führung der Geschäftsbücher.
1.10.4 Aus den Büchern dürfen keine
Blätter entfernt werden. In den Büchern darf nicht radiert
oder in sonstiger Weise unleserlich gemacht werden.
Streichungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß das
Gestrichene noch lesbar ist. Eine Streichung ist durch einen
Vermerk zu bescheinigen.
1.10.5 Die laufenden Geschäftsbücher sind
in den Amtsräumen der Schiedsstelle sicher aufzubewahren.
Abgeschlossene Geschäftsbücher sind unverzüglich bei dem für
die Schiedsstelle zuständigen Amtsgericht einzureichen. Der
Direktor des Amtsgerichts oder der von ihm bestimmte
Bedienstete des Gerichts hat Teil 1 des Protokollbuchs und
das Kassenbuch abzuschließen und einen entsprechenden
Vermerk einzutragen; der Vermerk ist zu unterzeichnen.
1.10.6 Für die Kostenrechnungen ist ein
Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. Die
Kostenrechnungen sind mit fortlaufenden Nummern in der
Reihenfolge der laufenden Nummern von Teil 1 des
Protokollbuchs zu versehen und nach Begleichung der Kosten
oder nach sonstiger Erledigung abzuheften. Die zu
geschlossenen Geschäftsbüchern gehörenden Kostenrechnungen
sind mit den Geschäftsbüchern beim Amtsgericht einzureichen.
1.10.7 Die sonstigen zu den einzelnen
Angelegenheiten gehörenden Schriftstücke sind bei der
Schiedsstelle nach den Nummern von Teil 1 des Protokollbuchs
aufzubewahren. Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach
den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der
Gemeindeverwaltung für vergleichbare Unterlagen.
1.10.8 Das Geschäftszeichen wird gebildet
durch die laufende Nummer des Teil 1 des Protokollbuchs und
die Jahreszahl, die durch einen Strich getrennt anzufügen
ist. Es ist im Schriftverkehr anzugeben.
1.11 Geschäftsprüfung
1.11.1 Der Direktor des Amtsgerichts hat
die Geschäftsbücher und die Kostenrechnungen jährlich einmal
zu prüfen. Mit der jeweils nächsten Prüfung kann ein vom
Direktor des Amtsgerichts zu bestimmender Richter oder
Beamter des gehobenen Justizdienstes beauftragt werden.
1.11.2 Bei Schiedsstellen, bei denen nach
dem Durchschnitt der letzten Jahre jährlich nicht mehr als
20 Sachen anfallen, kann die Prüfung in Abständen von bis zu
drei Jahren stattfinden. Dies gilt nicht für die erste bei
einer Schiedsperson vorzunehmende Geschäftsprüfung.
1.11.3 Die Schiedsperson hat die zu
prüfenden Unterlagen der die Prüfung ausführenden Person
vorzulegen.
1.11.4 Festgestellte Mängel in der
Behandlung und Erledigung der einzelnen Schlichtungsfälle
sollen mit der Schiedsperson erörtert werden. Werden Mängel
von nicht unerheblicher Bedeutung festgestellt, so soll zur
Erörterung der Bürgermeister, dessen Vertreter oder der
leitende Bedienstete der Gemeindeverwaltung oder dessen
Vertreter zugezogen und eine Niederschrift aufgenommen
werden.
1.11.5 Die Befugnis zur Geschäftsprüfung aus
besonderem Anlass bleibt unberührt.
1.11.6 Die Gemeinde kann Angelegenheiten,
die nicht unter die Aufsicht der Justizverwaltung fallen
(siehe § 9 des Gesetzes, Nr. 1.9.1 und 1.9.2), jederzeit
prüfen. Über Wahrnehmungen, die zu einem Einschreiten Anlass
geben, hat die Gemeinde unverzüglich den Direktor des
Amtsgerichts zu benachrichtigen. Dies gilt auch, wenn sich
die Wahrnehmungen auf Angelegenheiten beziehen, die der
Aufsicht der Justizverwaltung unterliegen.
1.12 Geschäftsübersichten
1.12.1 Die Schiedsperson hat unter
Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 5
einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Schiedsstelle zu
fertigen und den Bericht bis zum 31. Januar des folgenden
Jahres dem Direktor des Amtsgerichts einzureichen.
1.12.2 Die Ergebnisse sind beim
Amtsgericht unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster
der Anlage 6 für alle Schiedsstellen des Amtsgerichtsbezirks
in eine zu fertigende Anhang 2: Durchführungsbestimmungen
Übersicht aufzunehmen. Der Direktor des
Amtsgerichts legt die Übersicht Ende Februar jeden Jahres
dem Präsidenten des Landgerichts vor.
1.12.3 Der Präsident des Landgerichts
fertigt für seinen Bezirk in gleicher Weise eine Übersicht
und legt sie bis Ende März jeden Jahres dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts vor. Der Präsident des Oberlandesgerichts
leitet die Übersichten an das Ministerium für Justiz und
Europaangelegenheiten weiter.
1.13 Sachkosten der Schiedsstelle (zu §
12)
1.13.1 Zu den Sachkosten der
Schiedsstelle gehören insbesondere die Ausgaben für
a) die Unterhaltung des Amtsraumes
einschließlich der Kosten einer Haftpflichtversicherung zur
Erfüllung von etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen
Verletzung der Verkehrs-sicherheitspflicht;
b) die Beschaffung der Geschäftsbücher,
des Dienstsiegels und des Dienststempels, des Amtsschildes,
der Vordrucke und des sonstigen für die Führung des
Dienstbetriebs erforderlichen Büromaterials;
c) den dienstlichen Schriftverkehr und
für dienstliche Post- und
Tele-kommunikationsdienstleistungen, soweit sie nicht in
einem Schlichtungsverfahren entstehen;
d) allgemeine Kosten des Dienstkontos;
e)genehmigte Dienstreisen und
Dienstgänge, soweit sie nicht als Kosten eines
Schlichtungsverfahrens von den Parteien des Verfahrens
beglichen werden (z. B. die Kosten für die Dienstreise zur
Verpflichtung der Schiedsperson nach § 6 des Gesetzes);
f) die Aus- und Fortbildung der
Schiedsperson einschließlich der Kosten für die Beschaffung
einschlägiger Fachliteratur;
g) die Begleichung des Beitrags als
Mitglied einer Organisation der Schiedspersonen;
h) nicht beitreibbare, der Schiedsperson
zu erstattende Auslagen einschließlich der Fäl-
le, in denen gemäß § 52 Abs. 1 des
Gesetzes von der Erhebung der Auslagen abge-
sehen wurde (siehe § 52 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes);
i) den Ersatz von Sachschäden der
Schiedsperson nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Gesetzes;
k) Aufwendungen für eine Versicherung,
soweit der Schiedsperson wegen ihrer Tätigkeit
Versicherungsschutz zu gewähren ist.
1.13.2 Können von der Gemeinde keine oder
nicht ausreichende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt
werden und benützt die Schiedsperson vereinbarungsgemäß
eigene Räume, so zählen die der Schiedsperson für den
Unterhalt der Räume entstehenden Kosten zu den Sachkosten.
1.13.3 Für die der Schiedsperson zu
gewährende Vergütung für genehmigte Dienstreisen und
Dienstgänge (Nr. 1.13.1 Buchst. e) sind die
beamtenrechtlichen Reisekostenvorschriften*) und für die
Erstattung von Verdienstausfall durch solche Reisen und
Gänge sind die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
entsprechend anzuwenden.
`) Siehe Thüringer Reisekostengesetz —
ThürRKG — vom 10. März 1994 (GVBI. S. 265), zuletzt geändert
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBI. S.
265), sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften
(ThürRKGVwV) vom 13. November 1998 (ThürstAnz Nr. 52/1998 S.
2366 ff., zuletzt geändert in ThürStAnz Nr. 2/2002 S. 73—98
(neugefasste Formblätter zur Antragstellung in den Anlagen
1—11).
1.14 Kostenerstattung, Verrechnung der
Kosten bei gemeinsamer Schiedsstelle (zu § 12 Abs. 1 und 2)
1.14.1 Kosten (Gebühren und Auslagen)
werden zwischen der Schiedsperson und der Gemeinde
abgerechnet
1. bei vorschussweiser Entrichtung unmittelbar
nach Erledigung des Verfahrens,
2. bei Einziehung unmittelbar nach ihrer
Entrichtung,
3. uneinbringliche bare Auslagen der
Schiedsperson,
die ihr zu erstatten sind (§ 52 Abs. 2
Satz 2 des Gesetzes), sobald ihre Uneinbringlichkeit
feststeht.
1.14.2 Stundet die Gemeinde einem
Zahlungspflichtigen Auslagen, die der Schiedsperson
gebühren, oder gewährt sie für solche Auslagen
Ratenzahlungen, so erstattet sie die Auslagen der
Schiedsperson, sobald die Verfügung über die Stundung oder
Gewährung der Ratenzahlung wirksam ist.
1.14.3 Bei gemeinsamer Schiedsstelle hat
die Gemeinde, in deren Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz
hat, die Sachkosten vorzuschießen und mit der Schiedsperson
abzurechnen, ferner hat sie die zwangsweise Einziehung von
Kosten und Ordnungsgeldern durchzuführen oder zu
veranlassen. In der Vereinbarung der Gemeinden über die
Bildung der gemeinsamen Schiedsstelle sollen auch Termine
über die Abrechnung zwischen den Gemeinden bestimmt werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Schiedsstellengesetz1
2 Bürgerliche Rechtsangelegenheiten
2.1 Sachliche Zuständigkeit (zu § 13)
2.1.1 Bürgerliche Rechtsangelegenheiten
im Sinn des § 13 Satz 1 des Gesetzes sind Sachen, bei denen
der Anspruch seine Grundlage in den Normen des bürgerlichen
(zivilen) Rechts hat, soweit nicht für die Zuständigkeit die
Beschränkung nach § 13 Satz 2 des Gesetzes Platz greift.
Merkmal für die Qualifikation ist auch, dass im Fall der
gerichtlichen Auseinandersetzung über den Anspruch die
ordentlichen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht,
Oberlandesgericht) zu entscheiden haben.
2.1.2 Die sachliche Zuständigkeit ist
ferner begrenzt auf Ansprüche, die Zahlungen oder die
Leistung anderer vertretbarer Sachen betreffen. Vertretbare
Sachen sind bewegliche Sachen, die im geschäftlichen oder
privaten Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu
werden pflegen; sie können zum Gebrauch, zum Verbrauch oder
zur Veräußerung bestimmt sein (vgl. §§ 91, 92 Abs. 1
Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
2.1.3 Die sachliche Zuständigkeit der
Schiedsstelle wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Anspruch hoch ist. In einem solchen Fall kann jedoch die
Ablehnung des Antrags auf Einleitung des
Schlichtungsverfahrens nach § 19 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes
in Betracht kommen.
2.1.4 Demgemäß besteht die Zuständigkeit
der Schiedsstelle z. B. für Ansprüche aus Rechtsgeschäften
des täglichen Lebens, für Schadensersatz aus solchen
Rechtsgeschäften und aus deliktischen Handlungen, für
Schmerzensgeld, für Herausgabe-, Beseitigungs- und
Unterlassungsansprüche, ferner für Unterhaltsansprüche,
soweit diese nicht die durch die Ehe begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht oder die gesetzliche Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern betreffen.
2.1.5 Nicht zuständig ist die
Schiedsstelle außer in den in § 13 Satz 2 des Gesetzes
bezeichneten Angelegenheiten z. B. für Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Testamentssachen,
Nachlassangelegenheiten, registerrechtliche und
grundbuchrechtliche Angelegenheiten,
Wohnungseigentumssachen, soweit diese nicht
Zahlungsansprüche betreffen), ferner nicht für Beurkundungs-
und Beglaubigungsangelegenheiten.
2.2 Örtliche Zuständigkeit (zu § 15)
2.2.1 Für die örtliche Zuständigkeit ist
maßgebend, wo die antragsgegnerische Partei wohnt (s. Nr.
1.4.3) und sich demgemäß an dem Ort nicht nur kurzfristig
aufhält oder bei längerfristigem Aufenthalt der
Aufenthaltsort nicht als Ort des Lebensmittelpunkts
beurteilt werden kann (z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt
oder bei Leistung des Wehr- oder Ersatzdienstes).
2.2.2 Wohnt die antragsgegnerische Partei
nicht im Bezirk der angerufenen Schiedsstelle, so kann die
Schiedsperson nur tätig werden, wenn die Beteiligten die
Zuständigkeit der Schiedsstelle in der in § 15 Abs. 2 des
Gesetzes bezeichneten Form vereinbart haben. Die
Vereinbarung ist der Schiedsperson nachzuweisen. Nicht
erforderlich ist, dass die Vereinbarung in demselben
Schriftstück enthalten ist.
2.2.3 Die örtliche Zuständigkeit der
Schiedsstelle wird durch eine nachträgliche Veränderung der
Umstände, die die Zuständigkeit begründet haben, nicht
berührt.
2.3 Allgemeine Verfahrensgrundsätze (zu § 14)
2.3.1 Aufgabe des Schlichtungsverfahrens
ist die gütliche Beilegung einer streitigen
Rechtsangelegenheit durch Abschluss eines Vergleichs
zwischen den Beteiligten. Wesensmerkmal eines Vergleichs ist
das gegenseitige Nachgeben im Interesse der Bereinigung
einer Sache. Demgemäß liegt kein Vergleich bei bloßer
Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs vor. Ein
Nachgeben in diesem Sinn ist bereits die kurzfristige
Stundung einer fälligen Forderung. Gleichwohl wird die
weitere Durchführung eines eingeleiteten
Schlichtungsverfahrens nicht dadurch gehindert, dass aus der
Einlassung der in Anspruch genommenen Partei die
Bereitschaft erkennbar wird, den Anspruch in voller Höhe
befriedigen zu wollen.
2.3.2 Die Schiedsperson hat nicht die
Befugnisse eines Gerichts einschließlich eines
Schiedsgerichts. Eine Entscheidung über den Anspruch kommt
nicht in Betracht. Zwang gegen eine Partei darf nicht
ausgeübt werden. Der Intention des Gesetzes entspricht es,
dass die Schiedsperson die Beteiligten anhört und die
Angelegenheit in ruhiger, bedachter Weise gesetzeskonform
beurteilt. Dadurch sollen die Parteien von der Sach- und
Fachkunde sowie von der Unparteilichkeit der Schiedsperson
überzeugt werden.
2.3.3 Die Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens setzt einen entsprechenden Antrag
einer Partei voraus. Die Bemühungen der Schiedsperson haben
sich auf den geltend gemachten Anspruch zu beschränken. Ein
in einer Angelegenheit bereits erfolglos gewesenes Verfahren
kann auf Antrag grundsätzlich erneut Gegenstand eines
Schlichtungsverfahrens sein (s. § 21 Abs. 2 des Gesetzes),
jedoch kann die Einleitung eines erneuten Verfahrens
abgelehnt werden, wenn keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg besteht (vgl. § 19 des Gesetzes).
2.3.4 Die Schiedsperson hat in jeder Lage
des Verfahrens zu prüfen, ob die Zuständigkeit der
Schiedsstelle besteht. Durch Gründe, die der sachlichen oder
örtlichen Zuständigkeit der Schiedsstelle entgegenstehen,
wird die Fortsetzung des Verfahrens gehindert, soweit nicht
der Fall nach Nr. 2.2.3 vorliegt.
2.4 Verfahrenssprache, Zuziehung eines
Dolmetschers (zu § 16)
2.4.1 Das gesamte Schlichtungsverfahren
ist in deutscher Sprache zu führen. Demgemäß findet auch der
Schriftverkehr in deutscher Sprache statt. Das gleiche gilt
für mündliche oder schriftliche Erklärungen. Wird auf Antrag
der Parteien die Verhandlung in einer anderen Sprache
geführt, so ist das Verhandlungsprotokoll gleichwohl in
deutscher Sprache zu verfassen.
2.4.2 Auf Antrag kann lediglich die
mündliche Verhandlung in einer anderen als der deutschen
Sprache stattfinden. Der Antrag ist von beiden Parteien zu
stellen. Es ist jedoch als genügend anzusehen, wenn eine
Partei formell den Antrag stellt und die andere Partei dem
Antrag zustimmt. Eine stillschweigende Billigung ist nicht
ausreichend. Es ist nicht zulässig, für dieselbe Verhandlung
mehrere fremde Sprachen zuzulassen.
2.4.3 Zu den Beteiligten, die der
zugelassenen fremden Sprache mächtig sein müssen, gehört
auch die Schiedsperson.
2.4.4 Die Beteiligten müssen die fremde
Sprache in einem Maße beherrschen, dass ihnen das
Gesprochene in vollem Umfang verständlich ist und sie
insbesondere voll seinen Sinn erfassen. Die Zuziehung eines
Dolmetschers zu dem Zweck, dass einem Beteiligten erst mit
Hilfe des Dolmetschers die fremde Sprache verständlich wird,
kommt nicht in Betracht.
2.4.5 Ist ein Beteiligter der deutschen
Sprache nicht oder nicht so weit mächtig, dass er dem Gang
der Verhandlung folgen kann, so kann ein Dolmetscher
zugezogen werden. Der Dolmetscher kann von der Partei
gestellt oder von der Schiedsperson ausgewählt werden. Wird
der Dolmetscher von der Schiedsperson ausgewählt, so soll es
sich um einen Dolmetscher handeln, der in der vom
Präsidenten des Landgerichts geführten Liste der Dolmetscher
und Übersetzer eingetragen ist. Die Zuziehung eines in der
Liste eines anderen Präsidenten des Landgerichts
eingetragenen Dolmetschers ist zulässig, wenn ein die
höheren Auslagen deckender Vorschuss entrichtet wird. Mit
Einverständnis der Person, die der Hilfe des Dolmetschers
bedarf, kann auch eine andere zum Dolmetschen befähigte
Person tätig werden, auch wenn sie keinen Dolmetschereid
geleistet hat.
2.4.6 Die Zuziehung eines Dolmetschers
durch die Schiedsperson ist davon abhängig, daß von den
Parteien ein ausreichender Auslagenvorschuss entrichtet
wird. Für einen von
einer Partei gestellten Dolmetscher ist
dies nicht erforderlich, da dieser nicht zu Lasten der
Schiedsstelle, sondern von der Partei selbst zu entschädigen
ist (vgl. § 51 Abs. 2 des Gesetzes); die Übernahme dieser
Kosten durch die Schiedsstelle ist unzulässig (§ 52 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes).
2.4.7 Wird der Antrag auf Zuziehung eines
Dolmetschers erst in der Schlichtungsverhandlung oder so
kurz vorher gestellt, daß eine Zuziehung nicht mehr möglich
ist, so ist ein neuer Termin zu bestimmen.
2.5 Ausschluss der Schiedsperson von der
Tätigkeit (zu § 17)
2.5.1 Bevor die Schiedsperson in einem
Schlichtungsverfahren tätig wird, hat sie zu prüfen, ob sie
kraft Gesetzes von der Amtsausübung gemäß § 17 des Gesetzes
ausgeschlossen ist. Der Ausschluss gilt für das gesamte
Verfahren. Im Fall des Ausschlusses ist das Verfahren vom
Vertreter durchzuführen.
2.5.2 Über die Verwandtschaft bestimmt § 1589 BGB
folgendes:
„Personen, deren eine von der anderen
abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die
nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben
dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt.
Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der
sie vermittelnden Geburten."
Demgemäß sind
a) Verwandte in gerader Linie Eltern,
Kinder, Enkel usw. Großeltern, Urgroßeltern usw.,
b) Verwandte in der Seitenlinie
Geschwister, Tanten, Onkel, Großtanten, Großonkel,
Abkömmlinge dieser Personen.
Bei der Feststellung der Zahl der die
Verwandtschaft vermittelnden Geburten ist die Geburt der
Person, zu der das Verwandtschaftsverhältnis festgestellt
werden soll, nicht mitzuzählen (z. B. sind Geschwisterkinder
im vierten Grad der Seitenlinie verwandt); Eltern,
Großeltern usw. zählen nur als eine Geburt.
2.5.3 Über die Schwägerschaft bestimmt § 1590 BGB
folgendes:
„(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind
mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der
Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und
dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch
wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist."
2.5.4 Zu den Verwandten gehören auch
nichteheliche und durch nachträgliche Eheschließung
legitimierte Kinder sowie Kinder aus für nichtig erklärten
Ehen, ferner adoptierte Kinder. Das
Verwandtschaftsverhältnis besteht auch zu Halbgeschwistern.
Bei der Adoption eines Volljährigen erstrecken sich deren
Wirkungen nicht auf die Verwandten des Annehmenden, der
Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen,
dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert
(§ 1770 Abs. 1 BGB). Mit der Adoption erlöschen das
Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten minderjährigen
Kindes und seiner Abkömmlinge zu seinen bisherigen
Verwandten. Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten
oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen
nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner
Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes (§ 1756 Abs. 1 BGB).
2.5.5 Die Schiedsperson soll auch prüfen,
ob sonstige Umstände vorliegen, die aus der Sicht eines
Beteiligten Zweifel aufkommen lassen können, dass sie
unvoreingenommen und unbefangen schlichten wird.
2.5.6 Kann die Schiedsperson bestehende
rechtliche Zweifel am Ausschluss nicht ausräumen, so hat sie
sich an den Direktor des Amtsgerichts zu wenden.
2.5.7 Die den Ausschluss begründenden
Tatsachen hat die Schiedsperson aktenkundig zu machen und
die Parteien entsprechend in Kenntnis zu setzen.
2.6 Absehen von einer Schlichtungstätigkeit (zu §
18)
2.6.1 Bevor die Schiedsperson tätig wird,
hat sie auch zu klären, ob ein Fall nach § 18 des Gesetzes
vorliegt. Bejahendenfalls weist sie die Partei, die ein
Schlichtungsverfahren in Gang bringen will, auf die dem
Verfahren entgegenstehenden Gründe hin. Ergeben sich die
Umstände erst im Laufe des Verfahrens, so ist von der
weiteren Schlichtung abzusehen, wenn die Hinderungsgründe
nicht behoben werden.
2.6.2 Ob ein Rechtsgeschäft oder eine
sonstige Vereinbarung zur Gültigkeit der notariellen
Beurkundung oder Beglaubigung bedarf, ergibt sich stets aus
den im Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften. Zum
Beispiel bedarf eine Vereinbarung, durch die eine Zahlung
oder die Leistung einer anderen vertretbaren Sache
schenkungsweise versprochen wird, der notariellen
Beurkundung des Versprechens (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB).
2.6.3 Die Geschäftsfähigkeit fehlt insbesondere
a) Minderjährigen, die unter elterlicher
Sorge oder unter Vormundschaft stehen oder für die wegen
Verhinderung der Eltern oder des Vormunds zur Besorgung
einer Angelegenheit ein Pfleger bestellt ist,
b) Volljährigen, für die eine Betreuung
angeordnet ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers
reicht.
Der Mangel der Geschäftsfähigkeit hat zur
Folge, dass auch die Verfügungsfähigkeit fehlt. Ferner kann
die Verfügungsfähigkeit durch gerichtliche oder behördliche
Anordnung ganz oder hinsichtlich einzelner Sachen
ausgeschlossen sein. Ist neben dem Vormund ein Gegenvormund
bestellt, so kann für die Wirksamkeit einer Handlung des
Vormunds die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich
sein. Sind für eine Person mehrere Betreuer mit demselben
Aufgabenkreis betraut, so können sie die Angelegenheit
grundsätzlich nur gemeinsam besorgen. Häufig bedürfen
rechtliche Handlungen der genannten Personen der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts.
2.6.4 Die Taubheit oder Stummheit einer
Person steht der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
grundsätzlich nicht entgegen. Mit tauben Personen, die
Geschriebenes lesen können, und stummen Personen, die
schreiben können, verhandelt die Schiedsperson im
erforderlichen Umfang schriftlich; dies gilt insbesondere
für Vorschläge und Erklärungen, die den Gegenstand des
Verfahrens betreffen.
2.6.5 Eine Angelegenheit wird mit der
Einreichung einer Klage- oder sonstigen Antragsschrift bei
Gericht anhängig. Rechtshängig wird sie mit der Zustellung
der genannten Schrift.
2.6.6 In den Fällen des § 18 Abs. 2 des
Gesetzes soll die Schiedsperson auch deshalb nicht tätig
werden, weil die Beurteilung der Sach- und Rechtslage häufig
spezielle Kenntnisse voraussetzt.
2.6.7 Insbesondere in Fällen, in denen
eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht,
deren Auswirkungen von der Schiedsperson auf das
Schlichtungsverfahren nicht ausreichend beurteilt werden
können, hat sich die Schiedsperson an den Direktor des
Amtsgerichts zu wenden.
2.6.8 Nummer 2.5.7 gilt entsprechend.
2.7 Ablehnung einer beantragten
Schlichtungstätigkeit (zu § 19)
2.7.1 Im Rahmen einer an sich bestehenden
Zuständigkeit kann die Schiedsperson eine
Schlichtungstätigkeit ablehnen. Im Zweifel soll sie hiervon
Gebrauch machen. Es ist nicht ihre Aufgabe, einen rechtlich
oder tatsächlich schwierig gelagerten Fall beizulegen. Als
solche Fälle sind insbesondere anzusehen,
a) die zur gerechten Beurteilung des
Sachverhalts besondere Rechtskenntnisse erfordern,
b) bei denen Parteien durch gesetzliche
Vertreter zu vertreten werden, die nicht die Eltern oder ein
Elternteil sind,
c) denen ein besonders strittiger oder
ein aus zahlreicheren Einzelproblemen bestehender
Sachverhalt zugrunde liegt,
d) bei denen aus der Sicht der Parteien
erhebliche Werte betroffen sind.
2.7.2 Ob ein Schlichtungsverfahren
deshalb abzulehnen ist, weil keine Einigungsabsicht besteht
oder ein Schlichtungsantrag missbräuchlich ist, hat die
Schiedsperson aus den gesamten Umständen des Falles und
aufgrund des Vorbringens beider Parteien zu beurteilen. Als
offensichtlich missbräuchlich ist es anzusehen, wenn ein
geltend gemachter Anspruch überhaupt nicht besteht, zum
Beispiel weil ein behauptetes Schadensereignis nicht
stattgefunden hat.
2.7.3 Die Behinderung einer Person, die
weder einen gesetzlichen noch einen gewillkürten Vertreter
hat, wird nur dann ein Grund für die Ablehnung eines
Schlichtungsverfahrens sein, wenn mit ihr eine Verständigung
nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich ist.
2.8 Ort und Qualifikation der amtlichen Tätigkeit (zu § 20)
2.8.1 Der Bereich der Schiedsstelle ist
im Fall des § 1 Abs. 2 des Gesetzes der betreffende
Ortsteil, im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes das
Gebiet aller an der gemeinsamen Schiedsstelle beteiligten
Gemeinden.
2.8.2 Zur amtlichen Tätigkeit der
Schiedsperson gehören auch die Vorbereitungen zu einer
Schlichtungsverhandlung, zum Beispiel die Ladung der
Parteien, nicht aber das bloße Versenden der Ladungen.
Ferner gehören nicht zur amtlichen Tätigkeit, wenn sich die
Schiedsperson über die in einem Einzelfall zur Anwendung in
Betracht kommenden Vorschriften informiert oder wenn sie an
einer Veranstaltung teilnimmt, die der Erweiterung ihres
Fachwissens zu dienen bestimmt ist.
2.9 Inhalt und Form eines
verfahrenseinleitenden Antrags, Abgabe eines Antrags (zu §§
21 und 22)
2.9.1 Der ein Schlichtungsverfahren
einleitende Antrag kann auch in der Weise gestellt werden,
dass bei der Erklärung zu Protokoll eine Schrift übergeben
und diese zum Inhalt des Protokolls erklärt wird.
2.9.2 Wird ein Antrag von einem
gesetzlichen Vertreter oder einer satzungs- oder
vertragsgemäß zur Vertretung befugten Person gestellt, so
muss die Vertretungsbefugnis dargelegt und spätestens in der
Schlichtungsverhandlung nachgewiesen werden; siehe hierzu
Nr. 2.15.3 und 2.15.4.
2.9.3 Enthält ein schriftlich gestellter
Antrag oder eine bei der Erklärung zu Protokoll übergebene
Schrift nicht die erforderlichen Angaben, so hat die
Schiedsperson auf die Vervollständigung hinzuwirken. Im Fall
von Nr. 2.9.1 sind die Angaben in das Protokoll aufzunehmen.
Von der Zurückweisung eines unvollständigen Antrags soll
abgesehen werden.
2.9.4 Enthält eine Antragsschrift
Beschimpfungen oder Beleidigungen oder ist sie sonst in
ungehöriger Form abgefasst, so soll die Schiedsperson der
Person, die sie verfasst hat, mitteilen, dass der Antrag zur
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nicht geeignet ist,
und ihr anheimgeben, schriftlich oder zu Protokoll einen
ordnungsgemäßen Antrag zu stellen. Wird auf der Durchführung
des Verfahrens auf der Grundlage des Antrags bestanden, so
ist die Sache dem Direktor des Amtsgerichts vorzulegen.
2.9.5 Aufgrund des Inhalts eines Antrags
soll die Schiedsperson feststellen können, ob sie für das
Schlichtungsverfahren sachlich und örtlich zuständig ist,
ferner soll ihr die Beurteilung ermöglicht werden, ob
Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe oder Gründe vorliegen,
aus denen sie nicht tätig werden soll. Werden solche Gründe
festgestellt, so benachrichtigt die Schiedsperson die in
Betracht kommende Person; im Fall der beabsichtigten
Erklärung zu Protokoll sieht sie von der Aufnahme des
Antrags ab.
2.9.6 Die Regelung gemäß § 22 Abs. 2 des
Gesetzes greift nur dann uneingeschränkt Platz, wenn beide
Parteien im Freistaat Thüringen wohnen. Wohnt die
antragsgegnerische Partei in einem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland, so kann mit der Übernahme eines
Schlichtungsantrags durch die zuständige Stelle des anderen
Landes in der Regel gerechnet werden, wenn in diesem Land
entsprechende Schlichtungsverfahren durchgeführt werden;
erforderlichenfalls ist dies vor Aufnahme eines Antrags zu
klären. Ein in einem anderen Land aufgenommener Antrag ist
von der zuständigen Schiedsstelle des Freistaats Thüringen
stets zu übernehmen.
2.10 Terminbestimmung und Ladung der Parteien,
Kostenvorschuss (zu § 23)
2.10.1 Nach der Feststellung, dass die
sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle
gegeben ist und dass keine Ausschließungs- und
Ablehnungsgründe vorliegen, ist von der antragstellenden
Partei ein angemessener Kostenvorschuss zu erheben (siehe §
48 Abs. 2 des Gesetzes). Dieser ist so zu bemessen, dass die
Gebühren und die voraus-sichtlich entstehenden Auslagen
gedeckt werden.
2.10.2 Bei der Bestimmung des Termins der
Schlichtungsverhandlung ist darauf zu achten, dass die
zweiwöchige Frist zwischen der Zustellung der Ladung und dem
Termin gewahrt wird. Soll die Ladungsfrist bis auf eine
Woche verkürzt werden, so ist die Dringlichkeit der
Angelegenheit glaubhaft zu machen. Dies kann durch
Beibringung entsprechender Unterlagen geschehen oder durch
bloßes Vorbringen, das die Annahme der Dringlichkeit
rechtfertigt. Soll die Ladungsfrist auf weniger als eine
Woche verkürzt werden, muss auch die andere Partei
zustimmen.
2.10.3 Zum Zweck der aktenmäßigen
Zuordnung ist auf der Ladung sowie auf dem Vordruck für die
Postzustellungsurkunde oder für das Empfangsbekenntnis die
laufende Nummer von Teil 1 des Protokollbuchs zu vermerken,
unter der dort die Sache eingetragen ist. Ferner ist auf dem
Vordruck in dem dafür vorgesehenen Raum einzutragen „Ladung
zum ...." mit der Angabe des Datums der
Schlichtungsverhandlung.
2.10.4 Der Ladung der antragsgegnerischen
Partei ist eine Abschrift (Ablichtung) des Antrags
beizufügen.
2.10.5 In der Ladung der Parteien ist darauf
hinzuweisen, dass
1. die Verpflichtung besteht, zur
Schlichtungsverhandlung unbeschadet des Erscheinens mit
einem Beistand oder einem Rechtsanwalt persönlich zu
erscheinen oder rechtzeitig die Verhinderungsgründe
anzuzeigen und diese glaubhaft zu machen (zur
Glaubhaftmachung siehe Nr. 2.10.2 Satz 3),
2. bei unentschuldigtem Ausbleiben ein
Ordnungsgeld bis zu 25 EUR verhängt wird,
3. zur Schlichtungsverhandlung ein
gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzubringen ist.
Bei der Ladung von Eltern als gesetzliche
Vertreter eines Kindes ist ferner darauf hinzuweisen, dass
sie in der Schlichtungsverhandlung einander vertreten können
und in diesem Fall eine schriftliche Vollmacht vorzulegen
ist (§ 28 Satz 2 des Gesetzes).
2.10.6 Steht eine Partei unter
elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist die
Ladung an die Eltern oder den Vormund zu richten und ihnen
zu übermitteln. Sind mehrere Personen als gesetzliche
Vertreter vorhanden, so genügt die Übermittlung an einen von
ihnen.
Ist für eine Partei eine Betreuung
angeordnet, so ist die Partei selbst zu laden und zusätzlich
der Betreuer, wenn die Angelegenheit in den Wirkungskreis
fällt, für den er bestellt ist. Bei Bestehen einer
Pflegschaft ist der Pfleger zu laden, wenn die Angelegenheit
in seinen Wirkungskreis fällt.
2.103 Juristischen Personen und
Handelsgesellschaften werden durch die satzungsgemäß oder
vertraglich bestimmten Organe vertreten, jedoch ist die
Ladung an die juristische Person oder Handelsgesellschaft
selbst zu richten.
2.10.8 Die in Nr. 2.10.6 und 2.10J
bezeichneten gesetzlichen Vertreter haben im
Schlichtungsverfahren einschließlich des Termins dieselbe
Stellung wie die Partei.
2.10.9 Die Ladung ist gegen
Empfangsbestätigung oder mittels Postzustellungsauftrag
durch die Post zu übermitteln (zuzustellen).
2.10.10 Ist der Termin für die
Schlichtungsverhandlung zu verlegen, so sind die Parteien
unverzüglich zu benachrichtigen und möglichst gleichzeitig
zum neuen Termin zu laden. Nrn. 2.10.3 und Nr. 2.10.5 bis
2.10.7 gelten entsprechend.
2.10.11 Wird der Termin nicht aufgehoben,
so sind der Partei, die die Aufhebung des Termins beantragt
hat, die für die Ablehnung des Antrags maßgeblichen Gründe
zur Kenntnis zu bringen.
2.11 Erklärungen der gegnerischen Partei vor der
Schlichtungsverhandlung
Nimmt die gegnerische Partei zu dem
Schlichtungsantrag schon vor dem Verhandlungstermin
schriftlich Stellung, so ist der antragstellenden Partei
eine Abschrift zu übersenden. Ist wegen der Kürze der noch
zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr gewährleistet, dass
die Partei die Abschrift bis zum Termin erhält, so ist sie
ihr bei der Schiedsstelle vor Beginn der
Schlichtungsverhandlung auszuhändigen.
2.12 Unentschuldigtes Ausbleiben oder
vorzeitiges Entfernen vom Termin, Festsetzung eines
Ordnungsgeldes (zu § 24)
2.12.1 Wurde eine Partei zum
Schlichtungstermin ordnungsgemäß geladen (siehe § 23 Abs. 2
und 3 des Gesetzes, Nrn. 2.10.5 bis 2.10.7) und kann diese
durch ein Empfangsbekenntnis oder eine
Postzustellungsurkunde nachgewiesen werden, liegt auch keine
ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben vor oder
wurde die einen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des.
Termins ablehnende Entscheidung der Partei rechtzeitig
bekannt gemacht, so ist gegen die säumige Partei ein
Ordnungsgeld bis zu 25 EUR festzusetzen. Sind lediglich die
Gründe für das Ausbleiben nicht ausreichend glaubhaft
gemacht oder wurde die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige des
Ausbleibens verletzt, so ist zunächst von der Festsetzung
des Ordnungsgeldes abzusehen. Die Festsetzung ist
nachzuholen, sobald feststeht, dass die Verpflichtung zum
Erscheinen oder die rechtzeitige Anzeige des Ausbleibens
schuldhaft verletzt wurde.
2.12.2 Bei der Bemessung der Höhe des
Ordnungsgeldes sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Partei und ihr Verhalten im bisherigen Schlichtungsverfahren
gebührend zu berücksichtigen.
2.12.3 Wird die Partei gesetzlich,
satzungs- oder vertragsgemäß vertreten, so ist das
Ordnungsgeld gegen den gesetzlichen oder sonstigen
Vertretungsberechtigten zu verhängen.
2.12.4 Der das Ordnungsgeld festsetzende
Bescheid ist schriftlich abzufassen. In ihn sind
aufzunehmen:
1. Die Bezeichnung der Parteien und der
Gegenstand des Verfahrens,
2. der Familienname, ggf. auch der
Geburtsname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift
der betroffenen Person,
3. der Betrag des Ordnungsgeldes,
4. eine Begründung für die Verhängung des
Ordnungsgeldes,
5. eine Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit
gemäß Nr. 2.12.5.
Der Bescheid ist von der Schiedsperson zu
unterzeichnen und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu
versehen.
2.12.5 Die in den Bescheid aufzunehmende
Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit (§ 24 Abs. 3 und 4
des Gesetzes) lautet wie folgt:
„Gegen diesen Bescheid können Sie
innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Zustellung
folgenden Tag Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Der Antrag muß bei dem Amtsgericht in ... (Ort, Anschrift)
schriftlich gestellt oder zu Protokoll des Gerichts erklärt
werden. Er kann auch zu Protokoll der Schiedsstelle gegeben
werden. In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen und
glaubhaft zu machen, mit denen Sie Ihre Abwesenheit
entschuldigen und/oder sich gegen die Höhe des
Ordnungsgeldes wenden."
2.12.6 Eine Ausfertigung des Bescheides
ist der betroffenen Person gegen Nachweis zu übermitteln.
Nrn. 2.10.3, 2.10.6 und 2.10.7 gelten entsprechend.
2.12.7 Nrn. 2.12.2 bis 2.12.5 und Nrn.
2.10.3, 2.10.6 und 2.10.7 sind entsprechend anzuwenden,
falls sich eine Partei ohne entschuldbare Gründe vorzeitig
von der Schlichtungsverhandlung entfernt.
2.12.8 Eine Anfechtung kann sich
gleichzeitig gegen den Grund für die Verhängung des
Ordnungsgeldes und gegen dessen Höhe richten. Wird die
Anfechtung zu Protokoll erklärt, so sind ggf. auch Angaben
aufzunehmen, inwieweit der Bescheid angefochten wird.
2.12.9 Das Schlichtungsverfahren ist
beendet, sobald der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Wird
der Bescheid aufgehoben, so ist das Verfahren fortzusetzen.
2.12.10 Nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit des Bescheides veranlasst die Schiedsperson
die Vollstreckung, falls das Ordnungsgeld nicht innerhalb
der für die Zahlung bestimmten Frist entrichtet wurde. Zu
diesem Zweck übermittelt die Schiedsperson der Gemeinde eine
Ausfertigung des Bescheides mit dem Ersuchen um Einleitung
des Voll-streckungsverfahrens.
Das Ersuchen kann bis zur Beendigung des
Verfahrens zurückgestellt werden, wenn die
zahlungspflichtige Person mit der Person, der die Kosten des
Schlichtungsverfahrens oder eines Teils dieser Kosten in
Rechnung gestellt werden, identisch ist und die
Rechnungsstellung alsbald stattfinden wird (vgl. Nr. 4.5.3).
2.13 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zu §
25)
2.13.1 Die in § 25 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes genannte Anfechtungserklärung kann die Festsetzung
eines Ordnungsgeldes wegen Fernbleibens vom
Schlichtungstermin oder wegen vorzeitigen Entfernens und die
Höhe des Ordnungsgeldes nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes
betreffen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll
erklärt, so ist dies zu beachten und der Erklärende
erforderlichenfalls entsprechend aufzuklären.
2.13.2 Für die Glaubhaftmachung der
Gründe, aus denen die Anfechtungsfrist versäumt wurde, gilt
Nr. 2.10.2 Satz 3 entsprechend.
2.14 Bestimmungen über die Berechnung der
Fristen (zu § 26) § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) lautet
wie folgt:
„(1) Für die Berechnung der Fristen
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen
Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so
endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die
nach Stunden bemessen ist, werden Sonntage, allgemeine
Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet."
Die Vorschriften über die Berechnung der
Fristen beinhalten §§ 187 bis 193 BGB. Wegen der Feiertage
in Thüringen wird auf das Thüringer Feiertagsgesetz
(ThürFtG) verwiesen.
2.15 Grundsätze für die Durchführung der
Schlichtungsverhandlung (zu § 27)
2.15.1 Abweichend vom allgemein
herrschenden Grundsatz, dass die Verhandlung vor Gerichten
öffentlich stattfindet (siehe z. B. § 169
Gerichtsverfassungsgesetz, § 55 Verwaltungsgerichts-ordnung),
ist die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsperson nicht
öffentlich. Außer dass dadurch bekundet wird, dass die
Schlichtungsverhandlung keine Verhandlung vor einem Gericht
ist, soll durch den Ausschluss der Öffentlichkeit die offene
und unbefangene Erörterung der streitigen
Rechtsangelegenheit zwischen den Parteien gefördert und
deutlich werden, dass Dritten der Gegenstand der Schlichtung
nicht zur Kenntnis gelangen und an ihm kein allgemeines
Interesse geweckt werden soll.
2.15.2 Der allgemein in der
Gerichtsbarkeit herrschende Grundsatz der Mündlichkeit gilt
auch für die Schlichtungsverhandlung. Er beinhaltet, dass
Gegenstand der Schlichtung einschließlich der Klärung und
der Beurteilung nur sein darf, was in der Verhandlung
mündlich vorgetragen wird. Eine angemessene Bezugnahme auf
schriftlich Vorgetragenes zur näheren Darlegung ist dem
mündlichen Vortrag gleichgestellt, soweit die Gegenpartei
nicht widerspricht.
2.15.3 Zu Beginn der
Schlichtungsverhandlung ist zu prüfen, ob es sich bei den
Erschienenen um die Parteien des Schlichtungsverfahrens oder
um deren zur Vertretung befugten Personen handelt (siehe §
18 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes). Sind die Personen nicht
ausreichend bekannt, so haben sie ihre Identität durch
gültige Personalunterlagen nachzuweisen. Tritt für einen
unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen nur ein
Elternteil auf, so hat er eine von dem anderen Elternteil
ausgestellte, zur Vertretung ermächtigende Vollmacht
vorzulegen (§ 28 Satz 2 des Gesetzes) oder nachzuweisen,
dass
ihm die elterliche Sorge allein zusteht. Einen
dementsprechenden Nachweis hat auch eine Person zu führen,
die als Vormund, Betreuer oder Pfleger handelt. Die für
juristische Personen und Handelsgesellschaften satzungs-
oder vertragsgemäß handelnden Personen müssen ihre
Vertretungsberechtigung ebenfalls nachweisen. Der Nachweis
der bezeichneten Vertretungsbefugnis kann geführt werden
durch Vorlage einer gerichtlichen Bescheinigung
(Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge,
Bestallungsurkunde für den Vormund oder Pfleger, Urkunde
über die Bestellung als Betreuer, Auszug aus dem
einschlägigen gerichtlichen Register bei eingetragenen
juristischen Personen und Handelsgesellschaften) oder einer
von einer sonst zur Ausstellung einer Bescheinigung befugten
Stelle (z. B. eine Bescheinigung für den Vorstand einer
Stiftung).
2.15.4 Für bestimmte rechtliche
Handlungen bedarf eine als gesetzlicher Vertreter einer
natürlichen Person handelnde Person der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Die entsprechenden Regelungen sind
insbesondere in folgenden Bestimmungen des BGB enthalten
a) für die Eltern in §§ 1643, 1644 BGB,
b) für den Vormund in §§ 1812, 1819 bis
1825 BGB, falls ein Gegenvormund bestellt ist zusätzlich in
§ 1832 BGB,
c) für den Betreuer in § 1908 i BGB,
d) für den Pfleger in § 1915 Abs. 1 BGB.
In solchen Fällen wird in der Regel die
Annahme begründet sein, dass die Angelegenheit rechtlich
schwierig zu beurteilen ist (§ 19 Nr. 1 des Gesetzes).
2.16 Vertretung der Parteien im
Schlichtungsverfahren (zu §§ 28 und 29)
2.16.1 In bürgerlichen
Rechtsangelegenheiten ist die Vertretung im
Schlichtungsverfahren durch Bevollmächtigte nicht beschränkt
1. außerhalb der Schlichtungsverhandlung,
2. in der Schlichtungsverhandlung, wenn
die Partei eine juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts oder eine Handelsgesellschaft ist oder
wenn ein Elternteil den anderen Elternteil zur Vertretung
ihres minderjährigen Kindes in schriftlicher Form
bevollmächtigt hat.
Als Bevollmächtigter kann nur eine
verhandlungsfähige Person zugelassen werden, die ihre
Vertretungsbefugnis nachweisen kann (siehe § 18 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes).
2.16.2 Beistand ist eine Person, die zur
Unterstützung der selbst erschienenen Partei oder deren
gesetzlicher Vertreter tätig wird. Ein die
Schlichtungsverhandlung nachhaltig störendes Verhalten im
Sinn des § 29 Satz 2 des Gesetzes erfordert entsprechendes
aktives Tätigwerden des Beistands. Es genügt nicht für eine
Zurückweisung, wenn die andere Partei lediglich die bloße
Anwesenheit oder ein Verhalten des Beistands nicht
akzeptiert, das zur Wahrung der Interessen der Partei
vertretbar ist.
2.17 Ladung von Zeugen und
Sachverständigen
2.17.1 Zur Anhörung oder zur Einnahme
eines Augenscheins vorzuladende Zeugen oder Sachverständige
dürfen keine Ordnungsmittel für den Fall angedroht werden,
dass sie der Vorladung keine Folge leisten. In der Ladung ist
darauf hinzuweisen, dass sie gegen die Schiedsperson, die
Schiedsstelle und die diese tragende Gemeinde keinen
Anspruch auf Entschädigung für Aufwendungen und Einbußen
haben. Hat eine Partei einen Betrag für die Entschädigung
eingezahlt, so ist dies mit der Ladung unter Angabe des
Betrags mitzuteilen und der zu ladenden Person anheim
zugeben, sich an die Parteien des Schlichtungsverfahrens zu
wenden, falls der Betrag zur Entschädigung voraussichtlich
nicht ausreicht oder falls sie einen Vorschuss begehrt. Die
Schiedsperson kann zur Deckung der Auslagen einen weiteren
Vorschuss einfordern.
2.17.2 In der Ladung ist ferner darauf
hinzuweisen, dass sich die Person in der
Schlichtungsverhandlung durch gültige Ausweispapiere
auszuweisen und ggf. in ihrer Eigenschaft als
Vertretungsberechtigter zu legitimieren hat (vgl. hierzu Nr.
2.15.3).
2.17.3 Die Ladung ist grundsätzlich mit
einfachem Brief auszuführen. Sie kann auch mündlich
erfolgen. Begehrt eine Partei die Ladung gegen den Nachweis,
dass die Person die Ladung erhalten hat, so kann dem
entsprochen werden, wenn die Partei für die entstehenden
Mehrkosten einen Vorschuss leistet.
2.18 Sachaufklärung, Beweiserhebung (zu §
30)
2.18.1 Die Anhörung von Zeugen und
Sachverständigen sowie die Einnahme eines Augenscheins ist
nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes nicht nur zulässig, um der
Schiedsperson die Überzeugung von der Wahrheit oder
Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung einer Partei zu
verschaffen, sie kann auch zur bloßen Aufklärung von
Sachverhalten durchgeführt werden. Eine strengen Formalien
unterliegende Beweisaufnahme, wie sie in gerichtlichen
Verfahren stattfindet, ist nicht vorgesehen.
2.18.2 Mittel zur Sachaufklärung und zum
Beweis können sein
a) die Anhörung von Zeugen und
Sachverständigen,
b) die Einnahme eines
Augenscheins,
c) die Einsicht in beigezogene oder von
den Parteien vorgelegte Unterlagen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3
des Gesetzes).
2.18.3 Gegen nicht erschienene Personen,
die nicht Partei sind, insbesondere gegen Zeugen und
Sachverständige, dürfen keine Ordnungsmittel verhängt
werden.
2.19 Inhalt und Herstellung des
Verhandlungsprotokolls (zu §§ 31, 32)
2.19.1 Über jede Schlichtungsverhandlung
ist ein Protokoll aufzunehmen. Durch das Protokoll werden
die wesentlichen Vorgänge einer Schlichtungsverhandlung
dokumentiert.
2.19.2 Wenn kein Vergleich zustande
kommt, genügen kurz gefasste Angaben über
a) den Ort und den Tag der Verhandlung,
b) die Schiedsperson,
c) die Namen der Parteien,
d) die Namen der Erschienenen
einschließlich etwaiger Zeugen und Sachverständigen und wie
ihre Identität festgestellt wurde,
e) den streitigen Anspruch,
f) über den Ablauf der Verhandlung.
Zu Buchstabe f sollen die Anträge und die
wesentlichen Erklärungen der Parteien zum
Schlichtungsgegenstand und die Gründe für das Scheitern des
Schlichtungsverfahrens festgehalten werden. Über den Inhalt
der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen brauchen keine
Angaben aufgenommen zu werden. Das Protokoll kann
nachträglich hergestellt werden, es braucht nur von der
Schiedsperson unterschrieben zu werden.
2.19.3 Kommt ein Vergleich zustande, so
ist das Protokoll mit dem Inhalt gemäß § 31 Abs. 2, § 32 des
Gesetzes aufzunehmen (siehe auch Nr. 2.20). Beim Namen der
Parteien sind auch ihre Anschriften anzugeben. Das Protokoll
ist sogleich herzustellen, da der Vergleich erst mit der
Leistung der Unterschriften der Parteien und der
Schiedsperson wirksam wird.
2.19.4 Das Verhandlungsprotokoll ist in
Teil 2 des Protokollbuchs einzutragen. Ist in derselben
Sache erneut ein Schlichtungsantrag gestellt (§ 21 Abs. 2
des Gesetzes) oder ist ein neuer Termin bestimmt worden (§
24 Abs. 8 Satz 2, § 27 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes), so
soll das weitere Protokoll in das Protokollbuch unmittelbar
im Anschluß an das Protokoll über die frühere Verhandlung
eingetragen werden. Dies gilt nicht im Fall eines erneuten
Schlichtungsantrags, wenn das Protokollbuch über den
früheren Antrag bereits abgeschlossen wurde.
2.20 Fassung des Vergleichs (zu § 31 Abs.
2)
Aus dem Protokoll über einen Vergleich
muss sich eindeutig ergeben, worauf sich die Parteien
geeinigt haben, da sonst bei einer etwaigen Vollstreckung
Schwierigkeiten entstehen. Dies gilt insbesondere für die
Bezeichnung der Art und des Umfangs der zu erbringenden
Leistung sowie für den Zeitpunkt und den Ort, an dem sie zu
erbringen ist. Werden Teilleistungen oder Ratenzahlungen
vereinbart, so sind deren Höhe und die jeweilige Fälligkeit
und ferner anzugeben, welche Folgen ein Verzug hat. Wird
eine Vereinbarung über die Zahlung der Kosten getroffen (s.
§ 47 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes), so sind auch hierüber
genaue Angaben aufzunehmen.
2.21 Abschriften und Ausfertigungen des
Verhandlungsprotokolls (zu § 33)
2.21.1 Eine Abschrift des Protokolls ist
eine wörtliche Wiedergabe der Urschrift. Ihr ist eine
Durchschrift oder eine Ablichtung gleichgestellt. Bei der
Abschrift braucht die bildliche Darstellung (z. B.
Seiteneinteilung, Schreibabstand) mit der Urschrift nicht
übereinstimmen. Bei der beglaubigten Abschrift wird die
Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift bescheinigt.
Der Beglaubigungsvermerk ist mit dem Datum der Erteilung der
Abschrift zu versehen.
2.21.2 Die Ausfertigung ist ebenfalls
eine wörtliche Wiedergabe der Urschrift. Sie ist dazu
bestimmt, im Rechtsverkehr die Urschrift zu ersetzen. Sie
ist als „Ausfertigung" zu bezeichnen. Aus dem
Ausfertigungsvermerk muß sich ergeben, dass er zu einer
Ausfertigung erteilt wurde. Er kann wie folgt lauten:
„Vorstehende Ausfertigung, deren
Gleichlaut mit der in Teil 2 des Protokollbuchs der
Schiedsstelle unter Nr. ... eingetragenen
Verhandlungsniederschrift bestätigt wird, wird ...
(Bezeichnung der Partei) erteilt.
... (Ort, Datum)
... (Unterschrift mit Namensangabe)"
Abdruck des Dienstsiegels der
Schiedsstelle.
Auf der Urschrift des Protokolls ist zu
vermerken, wem und wann eine Ausfertigung erteilt wurde.
2.21.3 Rechtsnachfolger einer Partei des
Schlichtungsverfahrens ist eine Person oder eine
Personenmehrheit, auf die der Anspruch aus dem Vergleich
durch Gesamtrechtsnachfolge (z. B. durch Erbfolge,
Vermögensübernahmevertrag) oder durch Sonderrechtsnachfolge
(z. B. durch Abtretung oder durch Pfändung und Überweisung)
übergegangen ist.
2.21.4 Besteht eine beglaubigte Abschrift
oder eine Ausfertigung aus mehreren Blättern, so sind diese
in einer Weise zu verbinden, daß ihre unbeabsichtigte
Trennung nicht ohne weiteres möglich ist. Bei der
Ausfertigung soll für die Verbindung Schnur in den
Landesfarben weiß-rot verwendet werden.
2.21.5 Wird das Protokoll nach Erteilung
einer Ausfertigung geändert, so ist die erteilte
Ausfertigung zurückzufordern und nach entsprechender
Berichtigung dem Inhaber zurückzugeben oder eine andere
Ausfertigung zu erteilen.
2.22 Vollstreckbare Ausfertigung des
Vergleichs, Vollstreckungsklausel zu einem Vergleich
2.22.1 Bei einem vor der Schiedsperson
abgeschlossenen Vergleich, der einen vollstreckbaren Inhalt
hat, handelt es sich um einen Vollstreckungstitel gemäß §
794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Aus einer vollstreckbaren Ausfertigung
kann vollstreckt werden. Ob weitere Voraussetzungen für die
Vollstreckung erfüllt sein müssen (z. B. Verzug mit der zu
erbringenden Leistung, Erbringung einer Gegenleistung),
hängt vom Inhalt des Vergleichs ab. Im übrigen gelten für
die Vollstreckung die einschlägigen Bestimmungen des Achten
Buchs der ZPO. Welches Vollstreckungsorgan für die
Vollstreckung zuständig ist (Gerichtsvollzieher,
Vollstreckungsgericht), hängt von der Art der beabsichtigten
Vollstreckung ab (z. B. Pfändung von beweglichen Sachen oder
Pfändung von Forderungen und deren Verwertung,
Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen). Es ist auch
möglich, dass ein Vergleich zugunsten jeder Partei
Leistungen usw. vorsieht, so dass jede Partei eine
vollstreckbare Ausfertigung fordern kann, jedoch beschränkt
auf den der jeweiligen Partei zustehenden Anspruch.
2.22.2 Die Schiedsperson kann den Antrag
auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des
Vergleichs oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu
einer bereits erteilten Ausfertigung nicht für die Partei
stellen. Wird ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt, so
ist der Antragsteller an das Amtsgericht zu verweisen. Ein
schriftlich gestellter Antrag ist an das Amtsgericht
weiterzuleiten, der Antragsteller ist von der Weiterleitung
zu benachrichtigen.
2.22.3 Wurde bis zur Antragstellung noch
keine (einfache) Ausfertigung des Vergleichs erteilt, so ist
diese herzustellen und dem Antragsteller auszuhändigen oder
mit dem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung oder der Vollstreckungsklausel an das
Amtsgericht zu übersenden.
2.22.4 Die Schiedsperson prüft nicht; ob
von dem Vergleich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt
werden kann, zum Beispiel deshalb nicht, weil der Vergleich
keinen zur Vollstreckung geeigneten Inhalt hat. Diese
Prüfung obliegt dem Amtsgericht.
2.22.5 Unter bestimmten Voraussetzungen
kann von einem Vergleich mit vollstreckbarem Inhalt eine
weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Auch
hierfür ist das Amtsgericht zuständig. Für die Schiedsstelle
gelten Nr. 2.22.2 und 2.22.3 entsprechend. Zur Erteilung
einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erteilt die
Schiedsperson eine weitere einfache Ausfertigung des
Vergleichs. Die Erteilung der weiteren einfachen und
vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des
Protokolls zu vermerken.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Schiedsstellengesetz2
3 Das Schlichtungsverfahren in
Strafsachen
3.1 Das Sühneverfahren vor Erhebung der
Privatklage nach § 380 Abs. 1 StPO
3.1.1 Sachliche Zuständigkeit der
Schiedsstelle
3.1.1.1 Die Schiedsstelle nimmt die
Aufgaben der Vergleichsbehörde nach § 380 Abs. 1
Strafprozessordnung (StPO) bei Vorliegen sog.
Privatklagedelikte wahr. Die Erhebung dieser Klage ist erst
zulässig, nachdem von der Schiedsperson die Sühne erfolglos
versucht worden ist. In anderen strafrechtlichen
Angelegenheiten als den in der genannten Vorschrift
bezeichneten Taten darf sie als „Vergleichsbehörde" nicht
tätig werden, da bei anderen Straftaten kein Sühneversuch
vorgesehen ist, auch wenn die Tat nur auf Strafantrag der
verletzten oder der sonstigen hierzu kraft Gesetzes befugten
Person verfolgt werden kann. Soll die Schiedsperson mit
einer nicht in § 380 Abs. 1 StPO genannten Straftat befasst
werden, so hat sie die Person an das Amtsgericht, die
Staatsanwaltschaft oder die Polizeibehörden als die für die
Entgegennahme von Strafanzeigen und Strafanträgen
zuständigen Stellen zu verweisen (s. § 158 StPO).
3.1.1.2 Geht es der Person, die einen
Antrag stellen will, nicht um eine Sanktion im
strafrechtlichen Sinn, sondern um Ersatz des durch die Tat
erlittenen Schadens und/oder um Schmerzensgeld, so ist die
Angelegenheit nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts
des Gesetzes und dieser Verwaltungsvorschrift. (Bürgerliche
Rechtsangelegenheiten) zu behandeln.
3.1.1.3 Will die Person sowohl eine
strafrechtliche Sanktion erreichen als auch einen
zivilrechtlichen Anspruch geltend machen (z. B.
Schadensersatz), so ist in erster Linie nach den §§ 35 bis
39 des Gesetzes und Nr. 3.1 ff. dieser Verwaltungsvorschrift
zu verfahren, auch wenn nach den gesamten Umständen das
Interesse der Person an der Durchsetzung des
zivilrechtlichen Anspruchs erheblich überwiegt.
3.1.1.4 Das Sühneverfahren nach § 380
Abs. 1 StPO findet bei nachstehend geschilderten strafbaren
Handlungen — den sog. Privatklagedelikten — statt. Im
Strafgesetzbuch (StGB) sind sie als solche nicht bezeichnet.
3.1.1.4.1 Hausfriedensbruch
Gemäß § 123 StGB begeht einen
Hausfriedensbruch, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume
oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in
abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder
Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder wer,
wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung
des Berechtigten sich nicht entfernt. Ein Sühneversuch kommt
nicht in Betracht, wenn der Hausfriedensbruch dadurch
begangen wird, daß sich eine Menschenmenge öffentlich
zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen
Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in
die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche
zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, da es sich hierbei um schweren Hausfriedensbruch
nach § 124 StGB handelt und dieser von Amts wegen verfolgt
wird.
3.1.1.4.2 Beleidigung
Die Beleidigung in diesem Sinne umfasst
die einfache Beleidigung (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§
186 StGB), die Verleumdung (§ 187 StGB), die üble Nachrede
oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens (§
187 a StGB) und die Verunglimpfung des Andenkens eines
Verstorbenen (§ 189 StGB), es sei denn, dass sie sich gegen
den Bundespräsidenten, ein Gesetzgebungsorgan des Bundes
oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder eine
andere politische Körperschaft in der Bundesrepublik
Deutschland oder gegen Amtsträger des öffentliches Dienstes
oder der Kirchen oder gegen Soldaten in Ausübung des
Dienstes oder gegen Kirchen oder andere anerkannte
Religionsgesellschaften richtet (siehe auch nachstehend).
a) Unter den Begriff der einfachen
Beleidigung nach § 185 StGB fallen alle formalen
Beleidigungen und das Behaupten oder Verbreiten
ehrenrühriger Tatsachen gegenüber der verletzten Person. Die
Beleidigung kann auch mittels einer Tätlichkeit begangen
werden.
b) Eine üble Nachrede nach § 186 StGB
begeht, wer in Beziehung auf eine andere Person eine
Tatsache behauptet oder verbreitet, die diese verächtlich zu
machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet ist.
c) Eine Verleumdung nach § 187 StGB liegt
vor, wenn jemand wider besseres Wissen in Beziehung auf eine
andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder
verbreitet, die diese verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder deren Kredit zu
gefährden geeignet ist.
d) Um eine üble Nachrede oder Verleumdung
gegen Personen des öffentlichen Lebens nach § 187 a StGB
handelt es sich, wenn gegen eine im politischen Leben des
Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede oder
Verleumdung aus Beweggründen begangen wird, die mit der
Stellung der beleidigten Person im
öffentlichen Leben zusammenhängen, und die Tat geeignet ist,
ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.
e) Zur Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener nach § 189 StGB gehören die durch eine formale
Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung begangenen, die
Pietät schwer verletzenden Angriffe auf die Ehre einer
verstorbenen Person.
Wegen einer Beleidigung findet ein
Sühneverfahren mangels Vorliegens eines Privatklagedelikts
nicht statt, wenn
a) sie gegen ein Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes oder eine andere politische
Körperschaft (z. B. den Stadt- oder Gemeinderat oder Organe
der Kommunalverbände) gerichtet ist (§ 374 Abs. 1 Nr. 2
StPO, § 194 Abs. 4 StGB),
b) der Bundespräsident oder die Regierung
oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
oder deren Mitglieder öffentlich in einer Versammlung oder
durch Verbreitung von Schriften verunglimpft worden sind (§§
90, 90 a StGB),
c) sie gegen einen Amtsträger, einen für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, einen
Soldaten der Bundeswehr oder einen Träger eines Amtes der
Kirchen oder anderer Religionsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts während der Ausübung des Dienstes oder
in Beziehung auf den Dienst begangen ist, oder wenn sich die
Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder gegen
eine Amtsstelle der Kirchen oder anderer
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts richtet (§
380 Abs. 3 StPO, § 194 Abs. 3 StGB).
3.1.1.4.3 Verletzung des
Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
Das Briefgeheimnis verletzt in strafbarer
Weise, wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein
anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner
Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines
solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter
Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft. Das
Briefgeheimnis verletzt auch, wer sich unbefugt vom Inhalt
eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt
und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme
besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er
dazu das Behältnis geöffnet hat. Einem Schriftstück im
vorbezeichneten Sinne stehen ein anderer zur
Gedankenübermittlung bestimmter Träger sowie eine Abbildung
gleich.
Ein Sühneversuch ist mangels eines
Privatklagedelikts unzulässig, wenn ein Postbediensteter zur
Übermittlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraute,
verschlossene Sendungen öffnet oder unterdrückt oder sich
von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter
Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft oder einem
anderen eine solche Handlung gestattet oder ihm dabei
wissentlich Hilfe leistet oder wenn ein in amtlicher
Aufbewahrung befindliches Schriftstück zerstört, beschädigt,
unbrauchbar gemacht oder der dienstlichen Verfügung entzogen
wird. Wird ein Brief geöffnet, um einen darin vermuteten
Wertgegenstand wegzunehmen, so liegt vollendeter oder
versuchter Diebstahl oder Unterschlagung vor, weshalb auch
in diesem Fall ein Sühneversuch nicht in Betracht kommt.
3.1.1.4.4 Körperverletzung (§§ 223, 223
a, 230 StGB)
a) Eine Körperverletzung nach § 223 StGB
begeht, wer vorsätzlich eine andere Person misshandelt oder
an der Gesundheit schädigt. Zum Vorsatz gehört, dass die Tat
mit Wissen und Wollen begangen wird.
b) Eine gefährliche Körperverletzung nach
§ 223 a liegt vor, wenn die Körperverletzung mittels einer
Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen
gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen
Überfalls oder von mehreren gemeinschaftlich oder mittels
einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird.
c) Eine fahrlässige Körperverletzung nach
§ 230 StGB ist gegeben, wenn der Täter die nach seinen
Verhältnissen mögliche oder ihm zumutbare Sorgfalt außer
acht gelassen und dadurch die Körperverletzung herbeigefügt
hat.
Ein Sühneversuch findet in den Fällen der
vorsätzlichen Körperverletzung mangels Vorliegens eines
Privatklagedelikts nicht statt, wenn
a) der Täter Personen unter 18 Jahre oder
wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehr-lose, die seiner
Fürsorge oder Obhut unterstehen oder seinem Haushalt
angehören oder die von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt
überlassen worden oder durch ein Dienst- oder
Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder roh
mißhandelt, oder wenn der Täter durch böswillige
Vernachlässigung seiner Pflicht, für die genannten Personen
zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt (§ 223 b StGB),
b) durch die Tat die verletzte Person ein
wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder
auf beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die
Zeugungsfähigkeit verloren hat oder in erheblicher Weise
dauernd entstellt worden oder in Siechtum, Lähmung oder
Geisteskrankheit verfallen ist (§ 224 StGB – schwere
Körperverletzung),
c) die Tat den Tod der verletzten Person
zur Folge gehabt hat (§ 226 StGB – Körperverletzung mit
Todesfolge),
d) die Tat durch Beibringung von Gift
oder anderen Stoffen, die die Gesundheit zu zerstören
geeignet sind, unternommen worden ist (§ 229 StGB).
3.1.1.4.5 Bedrohung (§ 241 StGB)
Eine strafbare Bedrohung begeht, wer eine
andere Person mit der Begehung eines gegen sie oder eine ihr
nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Eine
Bedrohung begeht auch, wer wider besseres Wissen einer
anderen Person vortäuscht, dass die Verwirklichung eines
gegen sie oder eine ihr nahe stehende Person gerichteten
Verbrechens bevorstehe. Verbrechen in diesem Sinn sind
rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr oder mehr bedroht sind.
Ein Sühneversuch ist unzulässig bei
Nötigung oder einem Nötigungsversuch (§ 240), da es sich
dann um kein Privatklagedelikt handelt. Eine Nötigung liegt
vor, wenn die Bedrohung begangen wird, um die bedrohte
Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu
veranlassen.
3.1.1.4.6 Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn
eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird. Auch der
Versuch ist strafbar.
Ein Sühneversuch kommt mangels Vorliegen
eines Privatklagedelikts nicht in Betracht, wenn zum
Beispiel Gegenstände der Verehrung einer im Staat
bestehenden Religionsgemeinschaft oder Sachen, die dem
Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche
Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der
Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen
Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt
sind, oder Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zu
Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen,
beschädigt oder zerstört werden (§ 304 StGB; dann liegt eine
gemeinschädliche Sachbeschädigung vor) oder wenn ein
Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, ein Damm, eine gebaute
Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk ganz oder
teilweise zerstört wird (§ 305, 305 a StGB; dann handelt es
sich um Zerstörung von Bauwerken).
3.1.2 Örtliche Zuständigkeit der
Schiedsstelle
Für die örtliche Zuständigkeit der
Schiedsstelle zur Durchführung des Sühneverfahrens gilt § 15
des Gesetzes und Nr. 2.2 dieser Verwaltungsvorschrift.
3.1.3 Strafantrag
Soweit die unter Nr. 3.1.1.4 aufgeführten
Straftaten nur auf Antrag verfolgbar sind, muss der
Antragsberechtigte innerhalb einer Frist von drei Monaten
Strafantrag stellen (§ 77 Abs. 1, § 77 b Abs. 1 StGB). Der
Strafantrag ist jedoch keine Voraussetzung für das
Schlichtungsverfahren, er muss jedoch gestellt werden, wenn
sich ein Privatklageverfahren anschließt. Die Frist beginnt
mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der
Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77 b Abs.
2 Satz 1 StGB). Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf
Durchführung eines Sühneversuchs bei der Schiedsstelle
eingeht, und zwar bis zur Ausstellung der Sühnebescheinigung
(§ 77 b Abs. 5 StGB). Zur Antragstellung ist unter anderem
der Verletzte berechtigt. Ist dieser geschäftsunfähig oder
beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche
Vertreter, dem die Vertretung in den persönlichen
Angelegenheiten zusteht, und der gesetzliche Vertreter, dem
die Sorge für die Person des Antragsberechtigten obliegt,
den Strafantrag stellen (§ 77 Abs. 3 StGB).
Der Strafantrag kann bei der
Staatsanwaltschaft oder bei einem Amtsgericht schriftlich
oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich
gestellt werden (§ 158 Abs. 2 StPO).
3.1.4 Die Parteien des Sühneverfahrens
vor Erhebung einer Privatklage
3.1.4.1 Antragstellende Partei
Antragstellende Partei kann die durch die
Tat verletzte Person sein oder diejenige Person, die nach
den einschlägigen Bestimmungen des Strafrechts ein
selbständiges Antragsrecht hat (§ 374 Abs. 1 und 2 StPO).
Hat die verletzte Person einen Betreuer
zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten, so kann
der Betreuer für die verletzte Person tätig werden.
Hat die verletzte Person einen
gesetzlichen Vertreter, so wird die Antragsbefugnis von
diesem und, wenn Körperschaften, Gesellschaften oder andere
Personenvereine, die als solche in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten klagen können (siehe § 50 ZPO), die
Verletzten sind, durch ihre satzungs- oder vertragsgemäßen
Organe ausgeübt (§ 374 Abs. 3 StPO).
3.1.4.2 Antragsgegnerische Partei
Antragsgegnerische Partei kann nur eine
natürliche Person sein, die zur Zeit der Begehung der Tat
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, ferner mehrere
solche natürliche Personen. Juristische Personen scheiden
als gegnerische Partei aus.
Richtet sich der Antrag gegen eine
Person, die zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt war,
oder gegen eine Person, die bei Begehung der Tat wegen einer
krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden
Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer
schweren anderen seelischen Abartigkeit schuldunfähig war,
so ist das Sühneverfahren nicht zulässig. In diesen Fällen
kann aber wegen privatrechtlicher Ansprüche ein
Schlichtungsverfahren nach dem Zweiten Abschnitt des
Gesetzes und Nr. 2.1 dieser Verwaltungsvorschrift in
Betracht kommen.
3.1.5 Ladung der Parteien zum Sühnetermin
3.1.5.1 Für die Ladung der Parteien,
ihrer Vertreter und Beistände gelten die Nrn. 2.10.2 bis
2.10.4 und 2.10.9 bis 2.10.11 entsprechend.
3.1.5.2 Ferner gilt
a) für die Ladung der den Antrag
stellenden Partei Nrn. 2.10.5 bis 2.10.7,
b) für die Ladung der antragsgegnerischen
Partei selbst Nr. 2.10.5 Satz 1,
c) hinsichtlich des gesetzlichen
Vertreters und eines Betreuers der antragsgegnerischen
Partei folgendes: Ist Gegenstand des Verfahrens
ausschließlich eine strafrechtliche Angelegenheit, so sind
diese Personen förmlich zu laden (§ 38 Satz 1 des Gesetzes).
Mit der Ladung ist ihnen mitzuteilen, dass sie die
Gelegenheit haben, am Termin als Beistand der vertretenen
Person teilzunehmen (§ 38 Satz 2 des Gesetzes). Betrifft das
Verfahren auch einen zivilrechtlichen Anspruch, so ist der
gesetzliche Vertreter gleichfalls förmlich zu laden. In die
Ladung ist auf die Pflicht zum Erscheinen und darauf
hinzuweisen, dass diese Pflicht im Hinblick auf den geltend
gemachten zivilrechtlichen Anspruch besteht (Nr. 2.10.5) und
hinsichtlich der strafrechtlichen Angelegenheit die
Berechtigung besteht, als Beistand tätig zu werden, ferner
dass ein den zivil-rechtlichen Anspruch regelnder wirksamer
Vergleich nur bei ordnungsgemäßer Vertretung der Partei
geschlossen werden kann.
3.1.5.3 Die Ladung von Zeugen oder
Sachverständigen kommt nicht in Betracht.
3.1.6 Beschränkung der Gründe für die
Nichtabhaltung eines Sühneversuchs (zu § 37)
3.1.6.1 Gemäß § 37 des Gesetzes darf die
Schiedsperson die Durchführung des Sühneversuchs nur
ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder
Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht
nachweisen. Demgemäß kommt es nicht in Betracht, das
Sühneverfahren aus den in § 18 Nr. 2 und 3, § 19 des
Gesetzes genannten Gründen nicht durchzuführen. Unberührt
bleibt die Ablehnung aufgrund des § 18 Nr. 1 und 4, Absatz 2
des Gesetzes oder aus sonstigen zwingenden Gründen.
3.1.6.2 Lehnt die Schiedsperson die
Durchführung des Sühneversuchs nicht ab, so vermerkt sie im
Protokoll über die Schlichtungsverhandlung, dass die
Parteien ihre Identität nicht nachgewiesen haben. Führt die
Schlichtungsverhandlung zu einem Ergebnis, aufgrund dessen
beim Nachweis der Identität eine vollstreckbare Ausfertigung
des Protokolls erwirkt werden könnte (siehe Nr. 2.22), so
weist die Schiedsperson die Parteien auf den Mangel und
darauf hin, dass deshalb eine Vollstreckung ausgeschlossen
ist.
3.1.7 Wiederholung eines Antrags auf Durchführung
eines Sühneverfahrens
Wurde ein Antrag auf Durchführung des
Sühneverfahrens zurückgenommen, so kann ein neuer Antrag
gestellt werden,
a) wenn noch kein Strafantrag gestellt
wurde, innerhalb der für die Stellung des Strafantrags
laufenden Frist (siehe Nr. 3.1.2),
b) wenn ein Strafantrag gestellt wurde,
solange die Tat nicht verjährt ist (siehe §§ 78 ff. StGB).
3.1.8 Erfolglosigkeit des Sühneversuchs,
Bescheinigung über die Erfolglosigkeit (zu § 39)
3.1.8.1 Ist der Sühneversuch erfolglos
geblieben (§ 39 Abs. 1 des Gesetzes), so vermerkt dies die
Schiedsperson am Schluss des aufzunehmenden, in den Teil 2
des Protokollbuchs einzutragenden Protokolls. Der Vermerk
unterbleibt, wenn auch die Partei zum Sühnetermin nicht
erschienen ist, auf deren Antrag das Verfahren in Gang
gebracht wurde.
3.1.8.2 Der Partei, die das
Sühneverfahren beantragt hat und die im Sühnetermin
erschienen ist, ist auf Antrag eine Bescheinigung über die
Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zu erteilen. Für die
Bescheinigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 7
zu verwenden. Als Bescheinigung kann auch eine Ausfertigung
des Protokolls (ggf. in abgekürzter Form, siehe Nr. 3.1.8.4
Satz 2) verwendet werden, wenn das Protokoll die Angaben
nach § 39 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Nr. 3.1.8.3
enthält.
3.1.8.3 Die Bescheinigung hat zu enthalten:
1. die Namen und die Anschrift der
Parteien sowie die Namen ihrer Vertreter, Bevollmächtigten
und Beistände,
2. die der antragsgegnerischen Partei zur
Last gelegte Straftat durch Angabe des Gegenstandes der
Beschuldigung und den Zeitpunkt ihrer Begehung,
3. das Datum des Antrags auf Durchführung des
Sühneverfahrens,
4. die Angabe, dass die
antragsgegnerische Partei zum Schlichtungstermin (ggf. auch
zum zweiten Termin) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht
erschienen ist oder dass sie sich vor dem Schluss der
Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat oder
dass in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht
zustande gekommen ist.
3.1.8.4 Die Schiedsperson hat die
Bescheinigung zu unterschreiben, in ihr den Ort und das
Datum der Ausstellung anzugeben und sie mit einem Abdruck
des Dienstsiegels zu versehen. Wird als Bescheinigung eine
Ausfertigung des Protokolls verwendet, so sind in diese die
von den Parteien in der Schlichtungsverhandlung abgegebenen
Erklärungen und sonstige Angaben über den Ablauf der
Schlichtungsverhandlung (siehe Nr. 2.19.2 Buchst. f und Satz
2) nicht aufzunehmen (abgekürzte Ausfertigung).
3.2 Das Schlichtungsverfahren zur
außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache
§ 40 bis 45 (aufgehoben durch G. v.
20. 12. 1999, BGBl. I S.
2492)
Durchführungsbestimmungen sind somit gegenstandlos geworden.
3.2.1 Zuständigkeit der Schiedsstelle (zu § 40)
3.2.1.1 Die Übergabe einer Strafsache
durch die Staatsanwaltschaft an die zuständige Schiedsstelle
kommt gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes in Betracht
a) bei Vergehen (rechtswidrige Taten, die
im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem
Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, wobei Schärfungen
oder Milderungen, die nach dem Gesetz vorgesehen sind, außer
Betracht bleiben; siehe § 12 Abs. 2 und 3 StGB),
b) wenn die Folgen der Tat und die Schuld
des Täters gering sind,
c) wenn eine außergerichtliche Erledigung
der Sache zu erwarten ist und
d) kein öffentliches Interesse an der
Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft
besteht.
Die Entscheidung trifft die
Staatsanwaltschaft. Sie soll eine Schiedsstelle nicht
befassen, wenn die geschädigte Person so weit von der
Gemeinde, in der die Schiedsstelle ihren Sitz hat, entfernt
wohnt, dass ihr
a) unter Berücksichtigung ihrer
Verhältnisse und
b) nach den Umständen des Falles
das Erscheinen in der
Schlichtungsverhandlung nicht zugemutet werden kann. Hat
eine Gemeinde mehrere Schiedsstellen, so kann hierbei von
Bedeutung sein, ob der Gemeindeteil des Sitzes der
Schiedsstelle von der Wohnung der geschädigten Person weit
entfernt ist. Wohnen die beschuldigte und die geschädigte
Person in derselben Gemeinde, so wird die Übergabe auch
durch eine größere Entfernung nicht gehindert. Eine Übergabe
an die Schiedsstelle kann auch stattfinden, wenn eine
geschädigte Person nicht vorhanden ist.
3.2.1.3 Das Schlichtungsverfahren findet nicht
statt (siehe § 40 Abs. 6 des Gesetzes):
1. gegen Jugendliche (Jugendlicher ist,
wer zur Tatzeit vierzehn, aber noch nicht acht-zehn Jahre
alt ist),
2. gegen Heranwachsende (Heranwachsender
ist, wer zur Tatzeit achtzehn, aber noch
nicht einundzwanzig Jahre alt ist), wenn
und soweit nach Maßgabe des § 105 Abs. 1
des Jugendgerichtsgesetzes auf eine
Verfehlung die für einen Jugendlichen geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend
anzuwenden sind (siehe auch § 10 StGB).
3.2.1.4 Die Übergabe einer Sache an die
Schiedsstelle ist im Sinn des § 40 Abs. 2 des Gesetzes als
vollzogen anzusehen, wenn ihr die nach § 41 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes zu übermittelnden Unterlagen zugegangen sind
und die Schiedsperson gegen die Übergabe keinen Einspruch
einlegt oder die Staatsanwaltschaft auf einen Einspruch die
Übergabeentscheidung bestätigt hat (s. § 42 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes).
3.2.1.5 Ermittlungsbehörden nach § 40
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, bei denen die beschuldigte
Person gegen die Übergabe an die Schiedsstelle Widerspruch
erheben kann, sind insbesondere die Staatsanwaltschaft und
die Polizei, die mit der Sache befasst sind oder befasst
waren, nicht aber die Schiedsstelle.
3.2.2 Übergabe einer Sache an die Schiedsstelle (zu § 41)
3.2.2.1 Der Schiedsstelle sind mit der
Akte auch etwaige Gegenstände zu übermitteln, die von ihr
nach Anordnung der Staatsanwaltschaft an die verletzte oder
die beschuldigte Person oder an Dritte zurückgegeben werden
sollen. Die Form der Übermittlung bestimmt die
Staatsanwaltschaft im Einzelfall oder allgemein.
3.2.2.2 Die Benachrichtigung der
Beteiligten von der Abgabe der Sache an die Schiedsstelle
bewirkt die Staatsanwaltschaft.
Zu den Beteiligten gehören auch deren
gesetzliche Vertreter und bevollmächtigen Rechtsanwälte,
ferner bei minderjährigen Personen deren
Erziehungsberechtigte. Eine von einem Rechtsanwalt
vertretene Person braucht nur dann selbst benachrichtigt zu
werden, wenn sie die Beschuldigte ist.
3.2.3 Einspruch der Schiedsstelle, Entscheidung
über den Einspruch (zu § 42)
3.2.3.1 Die Voraussetzungen für die
Übergabe einer Sache an die Schiedsstelle sind sachlich und
örtlich in § 40 Abs. 1, 3, 4 und ggf. Abs. 6 des Gesetzes
geregelt. Sie liegen beispielsweise nicht vor, wenn die
Schuld der Tatperson entgegen der Annahme der
Staatsanwaltschaft nicht gering oder der Schaden nicht
unwesentlich höher als 150 EUR ist, wenn die Tatperson vor
dem Vollzug der Übergabe (vgl. Nr. 3.2.1.4) der Sache ihren
Wohnort aus dem Bereich der Schiedsstelle verlegt hat oder
wenn sie noch jugendlich ist, ferner wenn nach ihren
Äußerungen im Ermittlungsverfahren eine außergerichtliche
Erledigung nicht erwartet werden kann.
3.2.3.2 Die Schiedsperson hat in ihrem
Einspruch die Gründe darzulegen, aus denen sich das Fehlen
der Übergabevoraussetzungen ergibt. Mit der
Einspruchsschrift ist die Akte der Staatsanwaltschaft zu
übersenden.
3.2.3.3 Gibt die Staatsanwaltschaft dem
Einspruch nicht statt, so hat es bei der Übergabe sein
Bewenden, es sei denn, dass die beschuldigte Person trotz
jeweils ordnungsgemäßer Ladung zweimal unbegründet nicht zum
Termin bei der Schiedsperson erscheint. Einem unbegründeten
Ausbleiben steht es gleich, wenn einer Anfechtungserklärung
nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes nicht stattgegeben wird.
3.2.3.4 Erledigt sich die Sache bei der
Schiedsstelle infolge des Einspruchs oder durch
Nichterscheinen der beschuldigten Person, so sind bei der
Schiedssteile etwa noch vorhandene Unterlagen oder
Gegenstände an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben.
3.2.4 Ladung der beschuldigten Person und
sonstiger Beteiligter
3.2.4.1 Für die Ladung der beschuldigten
und der verletzten Person, ihrer Vertreter und Beistände
gilt Nr. 2.10.2, Nr. 2.10.3 und Nrn. 2.10.9 bis 2.10.11
entsprechend.
3.2.4.2 Ferner gilt
a) für die Ladung der beschuldigten und
der verletzten Person Nr. 2.10.5 Satz 1,
b) für die Ladung der Eltern als
gesetzliche Vertreter der verletzten Person Nr. 2.10.5.
3.2.5 Übernahme von Verpflichtungen durch die
beschuldigte Person (zu § 43)
3.2.5.1 Die Übernahme von Verpflichtungen
einschließlich ihrer Erfüllung durch die beschuldigte Person
geschieht stets freiwillig. Die Schiedsperson darf Zwang
nicht ausüben. Dies schließt nicht aus, dass die
Schiedsperson im Interesse der außergerichtlichen Erledigung
der Sache und der Wiederherstellung des Rechtsfriedens auf
die beschuldigte Person einwirkt, um ihre Einsichtsfähigkeit
in das Unrecht der Tat und in die Auswirkungen auf die
verletzte Person zu fördern.
3.2.5.2 Die Fristen und Termine für die
Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sind genau
festzulegen. Die beschuldigte Person ist auf die Folgen des
Verzugs in der Erfüllung hinzuweisen (siehe § 45 des
Gesetzes und Nr. 3.2.7.2 dieser Verwaltungsvorschrift).
3.2.5.3 In Erfüllung einer Verpflichtung
nach § 43 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes kann auch ein Vergleich
nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes geschlossen und, falls die
sonstigen Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss
gegeben sind und er einen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl.
Nr. 2.15.4 Satz 1 und 2, Nr. 2.19.3 und 2.20.1), aus dem die
Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
3.2.5.4 Hat die beschuldigte Person
Verpflichtungen zugunsten Dritter übernommen, so sind diese
entsprechend zu benachrichtigen und zu bitten, im Falle der
Nichterfüllung die Schiedsstelle zu benachrichtigen.
3.2.6 Protokoll über die Schlichtungsverhandlung (zu § 44)
3.2.6.1 Zur Bezeichnung der Tat gemäß §
44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes genügt die kurze Angabe
des Tatgeschehens; die auf die Tat anzuwendende
Strafvorschrift braucht nicht bezeichnet zu werden.
3.2.6.2 Bei der Festlegung der Fristen
und Termine soll darauf geachtet werden, dass ihr Ende oder
der Tag des Termins grundsätzlich nicht auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag fallen, es sei denn, daß die
beschuldigte Person dies ausdrücklich wünscht und die
geschädigte Person hinsichtlich der an sie zu erbringenden
Leistungen damit einverstanden ist. Das gleiche gilt für
Dritte, wenn an sie Leistungen zu erbringen sind. Für die
Berechnung von Fristen gelten insbesondere §§ 187 bis 193
BGB.
3.2.6.3 Kommt ein Vergleich zustande, aus
dem die Zwangsvollstreckung werden kann, so ist auch § 32
des Gesetzes zu beachten.
3.2.6.4 Für die Herstellung der
Ausfertigung des Protokolls gilt Nr. 2.21.2. Die Zustellung
der Ausfertigung an die beschuldigte Person kann gegen
Empfangsbestätigung oder durch die Post mittels
Postzustellungsauftrag stattfinden.
3.2.6.5 Wird ein Vergleich nach § 32 des
Gesetzes geschlossen, so finden auf diesen § 34 des Gesetzes
und Nr. 2.21.2 und 2.22 dieser Verwaltungsvorschrift
Anwendung.
3.2.7 Überwachung der Erfüllung der übernommenen
Verpflichtungen (zu § 45)
3.2.7.1 Bei der Überwachung der Erfüllung
der übernommenen Verpflichtungen durch die beschuldigte
Person kann die Schiedsperson — unbeschadet ihrer
Verantwortung für die ordnungsgemäße Kontrolle — die Hilfe
der Gemeinde für diese Tätigkeit in Anspruch nehmen.
3.2.7.2 Kommt die beschuldigte Person mit
der Erfüllung übernommener Verpflichtungen in einer Weise in
Verzug, dass die Frist nach § 43 Satz 2 des Gesetzes
voraussichtlich nicht eingehalten wird, so führt die
Schiedsperson Erhebungen über den Grund des Verzugs durch.
Falls sich die beschuldigte Person nicht von sich aus an die
Schiedsperson oder an die Staatsanwaltschaft wendet, fordert
die Schiedsperson die beschuldigte Person zur Stellungnahme
auf. Betrifft der Verzug eine Leistung an die verletzte
Person, so ist auch deren Stellungnahme herbeizuführen. Die
Schiedsperson gibt der Staatsanwaltschaft von den
Stellungnahmen Kenntnis oder teilt ihr gegebenenfalls mit,
dass Stellungnahmen trotz Aufforderung nicht abgegeben
wurden und fügt eine eigene Äußerung bei. Die Akte ist
beizufügen.
3.2.7.3 Die Staatsanwaltschaft
entscheidet, ob die Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen
verlängert wird, und teilt ihre Entscheidung der
Schiedsperson mit. Die Schiedsperson benachrichtigt die
beschuldigte Person und diejenigen, gegen- über denen der
Verzug eingetreten ist.
3.2.8 Abschluss des Verfahrens
Sind die übernommenen Verpflichtungen
vollständig erfüllt, so benachrichtigt die Schiedsperson die
Staatsanwaltschaft und fügt die Akten des Verfahrens bei.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Schiedsstellengesetz3
4 Kosten des Schlichtungsverfahrens
4.1 Dienstkonto der Schiedsstelle
4.1.1 Die Schiedsperson hat bei einem
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Kreditinstitut
ein auf die Schiedsstelle lautendes Konto (Dienstkonto) zu
unterhalten. Bei der Auswahl des Kreditinstituts und der
Kontoführung hat die Schiedsperson die Gesichtspunkte der
Wirtschaftlichkeit zu beachten. Soweit die im Einzelfall
entstehenden Kontokosten nicht vom Kostenschuldner erstattet
werden (z. B. Buchungskosten) und generelle Kontokosten
trägt die Gemeinde als Sachkosten der Schiedsstelle.
4.1.2 Über das Guthaben auf dem
Dienstkonto darf nur die Schiedsperson und, falls diese
verhindert ist (z. B. Erkrankung, Urlaub, Beendigung des
Amtes), nur der hierzu von der Gemeinde ermächtigte
Gemeindebedienstete verfügen. Die die Schiedsperson
vertretende Schiedsperson ist zur Verfügung nicht befugt.
4.1.3 Alle Zahlungen an die Schiedsstelle
und durch diese sind über das Dienstkonto abzuwickeln.
4.1.4 Die Kontoauszüge sind nach Nummern,
Zeitfolge oder sonstigen Ordnungskriterien jahrgangsweise in
Heftern zu sammeln. Bei jeder Buchung ist die Nummer des
Teil 1 des Protokollbuchs, zu der der gebuchte Betrag
gehört, zu vermerken.
4.2 Erstellung der Kostenrechnung, Sollstellung (zu § 46 Abs. 2)
4.2.1 Die Kostenrechnungen sind von der
Schiedsperson unter Verwendung von Vordrucken nach den
Mustern Anlage 4 a und 4 b zu erstellen. Auf der
Kostenrechnung ist die Nummer des Teil 1 des Protokollbuchs,
unter der die Sache eingetragen ist und zu der sie gehört,
zu vermerken.
4.2.2 Einzufordernde Beträge sind zum
Soll zu stellen. Nicht verbrauchte Vorschüsse sind alsbald
nach Erledigung der Sache zurückzuzahlen.
4.2.3 In die Kostenrechnung ist die
Aufforderung aufzunehmen, bei Meidung der zwangsweisen
Einziehung den in Rechnung gestellten, noch zu zahlenden
Betrag binnen eines Monats ab dem Datum der Rechnung auf das
angegebene Konto zu überweisen. Ist ein nicht verbrauchter
Kostenvorschuss zurückzuzahlen, so ist zu vermerken, dass
die Rückzahlung veranlasst wurde.
4.2.4 Sind von mehreren Kostenschuldnern
Beträge einzufordern, so ist zu den Akten nur eine
Gesamtkostenrechnung zu erstellen, auf der die Verteilung
der Kosten auf die einzelnen Kostenschuldner zu vermerken
ist. Für jeden Kostenschuldner ist eine entsprechende
Reinschrift herzustellen. Auf ihr ist der Aufteilungsmodus
anzugeben und der Betrag zu bezeichnen, den die einzelnen
Kostenschuldner zu bezahlen haben.
4.2.5 Nach Eingang des Betrags oder eines
Teilbetrags ist auf der Kostenrechnung die Nummer des
Kassenbuchs zu vermerken, unter der er gebucht wird. Bei
Teilzahlungen sind alle Nummern des Kassenbuchs zu
vermerken.
4.3 Kostenschuldner und ihre Inanspruchnahme (zu
§ 47)
4.3.1 Gemäß dem allgemein geltenden
Veranlasserprinzip haftet für die Kosten eines Verfahrens
der Schiedsstelle, die eine bürgerliche Rechtsangelegenheit
oder ein Sühneverfahren nach § 380 Abs. 1 StPO zum
Gegenstand hat, die antragstellende Person. Dementsprechend
haftet für die Kosten eines Schlichtungsverfahrens zur
außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache nach dem
Verursacherprinzip die beschuldigte Person.
4.3.2 Zusätzlich haften für die gesamten
oder für einen Teil der Kosten die in § 47 Abs. 2 des
Gesetzes genannten Personen.
4.3.3 Dieselbe Person kann gemäß § 47 des
Gesetzes für die in Nr. 4.3.1 und Nr. 4.3.2 genannten Kosten
haften (z. B. wenn die antragstellende Person gemäß einem
Vergleich die Kosten übernommen hat; Haftung gemäß § 47 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes).
4.3.4 Die gesamtschuldnerische Haftung
gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes bedeutet, dass für die
Zahlung der Kosten zwar mehrere Personen in Anspruch
genommen werden können, dass sie insgesamt aber nur einmal
gezahlt zu werden brauchen, jeder Kostenschuldner aber so
lange zur Zahlung verpflichtet bleibt, bis die Kosten im
vollen Umfang entrichtet sind (siehe § 421 BGB). Sie kann
zwischen mehreren Personen derselben Partei des
Schlichtungsverfahrens bestehen (z. B. zwischen mehreren
Antragstellern), aber auch zwischen beiden Parteien des
Verfahrens, ferner zwischen mehreren Personen jeder Partei
im Verhältnis zueinander.
Kostenschuldnerische Haftung gemäß § 47
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes tritt insbesondere ein
a) bei Vermögensübernahme (§ 419 BGB),
b) bei Erbfolge für die
Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB),
c) bei Gütergemeinschaft für die
Gesamtgutsverbindlichkeiten (§§ 1437, 1438 Abs. 2, §§ 1459,
1460 Abs. 2 BGB).
Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ist
für die Zahlung vor der antragstellenden oder beschuldigten
Person diejenige Person in Anspruch zu nehmen,
a) hinsichtlich der gesamten oder eines
Teils der Kosten eines Verfahrens, die die Zahlung durch
eine entsprechende Erklärung oder in einem Vergleich
übernommen hat,
b) hinsichtlich der Kosten für
Ausfertigungen oder Abschriften, die diese beantragt hat. In
beiden Fällen besteht zwischen mehreren Personen ebenfalls
eine gesamtschuldnerische Haftung.
In allen Fällen bewirkt die
gesamtschuldnerische Haftung, daß die an der Gesamthaft
beteiligten Personen im Verhältnis zueinander zu gleichen
Anteilen verpflichtet sind, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist (z. B. durch eine diesbezügliche Vereinbarung
oder kraft Gesetzes), und dass sie zueinander zu einem
entsprechenden Ausgleich verpflichtet sind (siehe § 426
BGB).
4.4 Erhebung eines Kostenvorschusses (zu § 48
Abs. 2)
4.4.1 Insbesondere zur Vermeidung, daß
die Gemeinde für Kosten aufzukommen hat (vgl. § 52 Abs. 2
Satz 2 des Gesetzes) oder daß ein Beitreibungsverfahren
durchzuführen ist, ist für die voraussichtlich entstehenden
Kosten eines Verfahrens ein ausreichender Vorschuss zu
erheben. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um ein
Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung
einer Strafsache nach §§ 40 bis 45 des Gesetzes handelt. Von
der Einforderung eines Vorschusses in den in Betracht
kommenden Fällen darf nur abgesehen werden, wenn dies nach
den Besonderheiten und Umständen des Einzelfalls
gerechtfertigt erscheint. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn es geboten ist, gemäß § 52 Abs. 1 des Gesetzes
von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen.
4.4.2 Wird ein Antrag auf Einleitung
eines Verfahrens von einer anderen als der für die
Durchführung des Verfahrens zuständigen Schiedsstelle
aufgenommen, so obliegt die Einforderung eines Vorschusses
für die Kosten des Verfahrens der Schiedsperson der für das
Schlichtungsverfahren zuständigen Schiedsstelle. Die
Amtshilfe leistende Stelle soll lediglich einen Vorschuss
zur Deckung etwaiger Auslagen erheben, die bei ihr selbst
entstehen.
4.4.3 Die Aufnahme eines Antrags auf
Durchführung eines Verfahrens ist nicht von der Zahlung
eines Vorschusses abhängig zu machen.
4.5 Einforderung und Beitreibung der Kosten (zu §
49)
4.5.1 Die gemäß Nrn. 4.2.1, 4.2.3 und
4.2.4 zu erstellende Kostenrechnung ist der
zahlungspflichtigen Person zu übergeben oder ihr durch die
Post zu übersenden. Ein Nachweis des Zugangs ist nicht
erforderlich. Wird die Kostenrechnung durch eine Person der
Schiedsstelle übergeben, so ist ein Aktenvermerk über die
Zeit und den Ort der Übergabe zu machen.
4.5.2 Werden die Kosten nicht innerhalb
der gesetzten Frist gezahlt und wird auch kein
Zahlungsaufschub gewährt, so ist der Gemeinde ein Abdruck
der Kostenrechnung mit dem Ersuchen zu übersenden, die
Kosten beizutreiben (s. Anlage 4 b). Das Ersuchen ist von
der Schiedsperson zu unterschreiben und mit einem Abdruck
des Dienstsiegels zu versehen.
4.5.3 Wurde gegen die zahlungspflichtige
Person ein Ordnungsgeld festgesetzt, das noch nicht
entrichtet und um dessen Beitreibung noch nicht ersucht
wurde (siehe Nr. 2.12.10), so ist dessen Beitreibung
gleichzeitig in die Wege zu leiten. In diesem Fall ist das
Ordnungsgeld in der Kostenrechnung aufzuführen und der
Kostenrechnung eine Ausfertigung des das Ordnungsgeld
festsetzenden Bescheides beizufügen.
4.6 Bemessung der Verfahrensgebühr (zu § 50 Abs.
2)
4.6.1 Die Gebühr nach § 50 Abs. 1 und 2
des Gesetzes wird nicht für einzelne Tätigkeiten, sondern
für das Schlichtungsverfahren insgesamt erhoben. Innerhalb
der Erhöhungsmöglichkeit nach § 50 Abs. 2 des Gesetzes sind
daher die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls
angemessen zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der Gebühren
aus Gründen des Umfangs oder der Schwierigkeiten eines
Verfahrens kann auch dann in Betracht kommen, wenn diese
Gründe nicht auf die Person zurückzuführen sind, der die
Kosten in Rechnung gestellt werden.
4.6.2 Zu den eine Erhöhung der
Verfahrensgebühr rechtfertigenden Gründen gehören außer den
Vermögens- und Einkommensverhältnissen der
zahlungspflichtigen Person insbesondere, wenn eine größere
Zahl Personen am Verfahren beteiligt ist, wenn von beiden
Seiten Ansprüche erhoben oder außergewöhnliche oder hohe
Forderungen geltend gemacht werden, wenn ein
Schlichtungstermin erheblich überdurchschnittlich Zeit in
Anspruch nimmt oder mehrere Termine notwendig werden.
4.7 Schreibauslagen und sonstige Auslagen (zu §
51)
4.7.1 Schreibauslagen werden gemäß § 51 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes erhoben
a) für die Aufnahme von Anträgen jeglicher Art zu
Protokoll der Schiedsstelle,
b) für die unmittelbar oder mittelbar (z.
B. an Vertreter) an die Parteien eines
Schlichtungsverfahrens gerichteten Mitteilungen
einschließlich der Ladungen und Termin-
nachrichten,
c) für Ausfertigungen und Abschriften von
Protokollen,
d) für die Bescheinigung über die
Erfolglosigkeit eines Sühneversuchs.
Wird ein Antrag durch eine andere
Schiedsstelle aufgenommen und werden von dieser die
Schreibauslagen nicht erhoben, so werden sie von der für das
Verfahren zuständigen Schiedsstelle in Rechnung gestellt.
4.7.2 Schreibauslagen werden insbesondere nicht
erhoben
a) für die Eintragungen in die
Geschäftsbücher,
b) für die Fertigung von Schriftstücken
aus Anlass der Verhängung eines Ordnungsgeldes,
c) für den Schriftverkehr mit dem
Direktor des Amtsgerichts, mit der Gemeinde und mit
sonstigen Stellen,
d) für die Herstellung der
Kostenrechnung.
4.7.3 Für die Entstehung der
Schreibauslagen ist die Art der Herstellung des
Schriftstücks ohne Bedeutung.
4.7.4 Die Schreibauslagen betragen in jeder Sache
a) für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50
EUR,
b) für jede weitere Seite 0,15 EUR.
Soweit für Schreibauslagen keine
gesamtschuldnerische Haftung besteht und sie daher jeder in
Betracht kommenden Person in Rechnung zu stellen sind, wird
ihre Höhe für jede Person gesondert berechnet (§ 136 Abs. 3
Satz 2 Kostenordnung).
4.7.5 Zu den sonstigen notwendigen Auslagen
gehören insbesondere
a) Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen, soweit sie in einem
Schlichtungsverfahren entstehen,
b) die Fahrtkosten und sonstige Entgelte
für eine Amtstätigkeit der Schiedsperson in einem
Schlichtungsverfahren außerhalb des Dienstgebäudes oder
Amtsraumes der Schiedsstelle,
c) die an einen Dolmetscher oder
Übersetzer zu zahlende Entschädigung, die von der
Schiedsperson hinzugezogen wurden.
4.8 Ermäßigung von Kosten, Absehen von der
Kostenerhebung(zu § 52)
4.8. Die zur Zahlung der Kosten in
Anspruch genommene Person kann beantragen, die von ihr zu
zahlenden Kosten zu ermäßigen oder von der Kostenerhebung
ganz oder teilweise abzusehen. Der Antrag ist schriftlich
oder zu Protokoll der Schiedsstelle zu stellen. Die für den
Antrag maßgebenden Gründe sind darzulegen und glaubhaft zu
machen (vgl. Nr. 2.10.2).
4.8.2 Die Schiedsperson soll von der
Ermäßigung der Kosten oder von der ganz oder teilweisen
Nichterhebung nur ausnahmsweise und nur dann Gebrauch
machen, daß die zahlungspflichtige Person im Hinblick auf
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen
Unterhalts nicht in der Lage ist, die Kosten ganz oder
teilweise zu entrichten. Werden Kosten betroffen, die der
Gemeinde zustehen, so ist dieser Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
4.8.3 Werden Kosten ermäßigt oder
erlassen, so hat die Schiedsperson die hierfür maßgebenden
Gründe aktenkundig zu machen. Das Gesuch um Ermäßigung oder
Erlass der Kosten ist zu den Akten zu nehmen.
4.8.4 Haften für die Kosten mehrere
Personen (siehe Nr. 4.3), so ist zu prüfen, ob eine andere
Person in Anspruch zu nehmen ist. Wird von der
Inanspruchnahme abgesehen, so ist auch dies mit den Gründen
aktenkundig zu machen.
4.9 Einwendungen gegen Kostenmaßnahmen (zu § 53)
4.9.1 Einwendungen können sich insbesondere
richten
a) gegen die Erhebung eines Vorschusses
dem Grunde und der Höhe nach,
b) gegen die Berechnung der Höhe der
Verfahrensgebühr,
c) gegen die geltend gemachten Auslagen
dem Grunde und der Höhe nach,
d) gegen die Abrechnung über einen
Vorschuss,
e) gegen die Zurückbehaltung von
Unterlagen (§ 48 Abs. 4 des Gesetzes),
f) gegen die Inanspruchnahme als
zahlungspflichtige Person.
4.9.2 Die Einwendungen sind schriftlich oder zu
Protokoll zu erheben und zu begründen.
4.9.3 Werden die Einwendungen bei der
Schiedsstelle erhoben, so sind sie mit der Akte
einschließlich der Kostenrechnung oder der sonstigen
Anordnung, gegen die sie sich richten, einer Abschrift
(Ablichtung) des Protokolls über die Schlichtungsverhandlung
und einer Stellungnahme der Schiedsperson unverzüglich dem
Amtsgericht zuzuleiten. Falls die Einwendungen Kosten
betreffen, an denen auch die Gemeinde beteiligt ist, ist sie
von den Einwendungen zu benachrichtigen. Zu einer eigenen
Abhilfe ist die Schiedsperson nicht befugt.
4.9.4 Solange über die Einwendungen nicht
entschieden ist, soll von Maßnahmen zur Einziehung der
Kosten abgesehen werden.
4.9.5 Das Amtsgericht leitet die Akte
einschließlich der Kostenrechnung oder der sonstigen
Anordnung an die Schiedsstelle zurück und fügt einen Abdruck
seiner Entscheidung bei.
4.9.6 Wird den Einwendungen ganz oder
teilweise entsprochen, so veranlasst die Schiedsstelle das
Weitere.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Schiedsstellengesetz4
5 Übergangsvorschriften
Geschäftsbücher, die nicht dieser
Verwaltungsvorschrift, aber dem Thüringer
Schiedsstellengesetz entsprechen, können bis einschließlich
31. Dezember 1997 weitergeführt werden. Das gleiche gilt für
die verwendeten Vordrucke.
6 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach
der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Schiedsstellengesetz
(vollinhaltliche Abschrift
der Durchführungsbestimmungen)
|