Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Die
Schiedsstelle
§ 1 Einrichtung der Schiedsstelle, Schiedsstellenbereiche
§ 2 Besetzung der
Schiedsstelle, Vertretung
§ 3 Eignung für das Schiedsamt
§ 4 Wahl der
Schiedsperson, Amtsdauer
§ 5 Bestätigung der
gewählten Person durch das Gericht
§ 6 Verpflichtung der
Schiedsperson auf ihr Amt
§ 7 Ablehnung und
Niederlegung des Amtes
§ 8 Amtsenthebung der
Schiedsperson
§ 9 Aufsicht über die
Schiedsperson
§ 10 Geschäftsunterlagen
der Schiedsstelle
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
§ 12 Kostenträger,
Haftung
Zweiter
Abschnitt
Das
Schlichtungsverfahren in bürgerlichen
Rechtsangelegenheiten
§ 13 Sachliche Zuständigkeit
§ 14 Zweck des Verfahrens
§ 15 Örtliche Zuständigkeit,
Zuständigkeitsvereinbarung
§ 16 Verfahrenssprache
§ 17 Ausschluss von der
Amtsausübung
§ 18
Verfahrenshinderungsgründe
§ 19 Ablehnung der
Verfahrenseinleitung
§ 20 Tätigkeit außerhalb des
Schiedsstellenbereichs
§ 21 Antrag auf
Verfahrenseinleitung
§ 22 Form und Inhalt des
Antrags
§ 23 Terminbestimmung, Ladung
§ 24 Persönliches Erscheinen
der Parteien,
Sanktionen bei Ausbleiben
oder vorzeitiger Entfernung
§ 25 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 26 Berechnung der Fristen
§ 27 Verhandlungsgrundsätze
§ 28 Vertretung natürlicher Personen in der
Schlichtungsverhandlung
§ 29 Beistände und Rechtsanwälte im Schlichtungsverfahren
§ 30 Beweiserhebung, Entschädigung von Personen
§ 31 Protokollierung der Schlichtungsverhandlung
§ 32 Verlesen und Genehmigung des Protokolls bei Vergleich
§ 33 Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls
§ 34 Vergleich als Vollstreckungstitel
Dritter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Erster Unterabschnitt
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
§ 35 Sachliche Zuständigkeit für den Sühneversuch
§ 36 Absehen vom Sühneversuch
§ 37 Beschränkung der Gründe zur Ablehnung des Sühneversuchs
§ 38 Ladung des gesetzlichen Vertreters der beschuldigten Partei
§ 39 Sühnebescheinigung
§§ 40 bis 45 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt
Kosten
§ 46 Kostenerhebung durch die Schiedsstelle
§ 47 Kostenschuldner
§ 48 Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht
§ 49 Einforderung, Beitreibung
§ 50 Gebührensätze
§ 51 Auslagen
§ 52 Absehen von der Kostenerhebung
§ 53 Einwendungen gegen die Kosten
§ 54 Aufteilung der Einnahmen
§ 55 Präsidialamtsgerichte
Fünfter
Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 56 Zuständigkeitsbereiche
§ 57
Vollstreckungstitel aus Altverfahren
§ 58 Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 59
( Inkrafttreten)
(Durchführungsbestimmungen 1. Abschn.)
Erster
Abschnitt
Die
Schiedsstelle
§ 1 Einrichtung der Schiedsstelle, Schiedsstellenbereiche
(1)
Zur Durchführung der Schlichtungsverfahren nach
diesem Gesetz richtet jede Gemeinde eine oder mehrere
Schiedsstellen ein und unterhält sie. Kleine Gemeinden können
mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle bilden. Die
Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde oder ihren Bereich
hinweisenden Zusatz. Der Bereich einer Schiedsstelle soll in der
Regel nicht mehr als 20 000 Bürger umfassen. Gemeindefreie
Gebiete können dem Bereich einer Schiedsstelle zugeordnet
werden.
(2)
Sind in einer Gemeinde mehrere Schiedsstellen
eingerichtet, bestimmt die Gemeinde ihre Zuständigkeitsbereiche.
(3)
Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem
Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.
(4)
Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien
Städte.
§ 2 Besetzung der Schiedsstelle, Vertretung
(1)
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem
Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen.
Die Schiedsperson ist ehrenamtlich für das Land tätig.
(2)
Für jede Schiedsperson wird mindestens eine
stellvertretende Schiedsperson gewählt. Gemeinden mit mehreren
Schiedsstellen können die Vertretung in der Weise regeln, dass
sich die Schiedspersonen der Schiedsstellen gegenseitig
vertreten.
(3)
Die Schiedsperson wird bei der Bewältigung
ihrer Bürotätigkeit durch die Gemeinde unterstützt.
§ 3 Eignung für das Schiedsamt
(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren
Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson kann
nicht gewählt werden:
1.
wer infolge gerichtlicher Entscheidung die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten verurteilt wurde;
2.
eine Person, gegen die
ein
Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage
wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der
Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
3.
eine Person,
die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die
Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für
die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht
nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;
4.
eine Person, die
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr
Vermögen beschränkt ist.
(2) Als Schiedsperson
soll nicht gewählt werden, wer
1.
bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25.
Lebensjahr vollendet hat,
2.
bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr
vollendet hat,
3.
nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.
§ 4 Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer
(1)
Die Schiedsperson wird vom Gemeinderat auf fünf
Jahre gewählt. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die
Gemeinderäte der Gemeinden, die die gemeinsame Schiedsstelle
bilden, zuständig.
(2)
Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn
die Schiedsstelle aufgelöst wird.
§ 5 Bestätigung der gewählten Person durch das Gericht
(1)
Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung
durch den Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die
Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(2)
Der Direktor des Amtsgerichts prüft, ob bei der
Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen nach §
3 Abs. 1 Satz
2 beachtet worden
sind.
(3)
Die Versagung der Bestätigung ist zu begründen.
Die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung der
Schiedsperson ist dem Bürgermeister mitzuteilen, die Versagung
auch der betreffenden Schiedsperson. Im Fall des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist
die Entscheidung dem Bürgermeister des Amtssitzes der
gemeinsamen Schiedsstelle mitzuteilen.
§ 6 Verpflichtung der Schiedsperson auf ihr Amt
Die Schiedsperson wird vom Direktor des Amtsgerichts in ihr Amt
berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und
unparteiisch zu erfüllen.
§ 7 Ablehnung und
Niederlegung des Amtes
(1) Die Berufung zur
Schiedsperson kann ablehnen, wer
1.
das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2. infolge Krankheit auf voraussichtlich längere
Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,
3.
aus beruflichen Gründen häufig oder lang dauernd
von seinem Wohnort abwesend ist,
4.
im Dienst der Gemeinde steht, zu der die
Schiedsstelle gehört,
5.
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht
ausüben kann.
(2)
Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend für die
Niederlegung des Amtes.
(3)
Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung
des Amtes entscheidet der Direktor des Amtsgerichts.
§ 8 Amtsenthebung der Schiedsperson
(1)
Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben,
wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 3 dieses Gesetzes
nicht mehr vorliegen. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres
Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn die Schiedsperson ihre Pflichten gröblich verletzt
hat, sich als unwürdig erwiesen hat, oder ihr Amt nicht mehr
ordnungsgemäß ausüben kann.
(2)
Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des
Direktors des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und
des Bürgermeisters der Präsident des Landgerichts. Befindet sich
der Amtssitz der Schiedsstelle im Bezirk eines Amtsgerichts,
dem ein Präsident vorsteht, ist dieser für die Entscheidung
zuständig. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Bürgermeister
des Wohnsitzes der Schiedsperson und des Amtssitzes der
gemeinsamen Schiedsstelle anzuhören.
§ 9 Aufsicht über die Schiedsperson
(1)
Die Tätigkeit der Schiedsperson im
Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der
Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und
zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt. Im Fall einer nicht
ordnungsgemäßen Amtsführung treffen sie die erforderlichen
Maßnahmen. Sie bearbeiten und
entscheiden über Beschwerden gegen die Schiedsperson und
die sie betreffenden Eingaben.
(2)
Die Schiedsperson untersteht unmittelbar der
Aufsicht des Direktors des Amtsgerichts, soweit es ihre
Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.
§ 10 Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle
Die Schiedsperson führt ein
Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der
Kostenrechnungen. Abgeschlossene Bücher samt Anlagen hat sie
unverzüglich bei dem Direktor des Amtsgerichts einzureichen.
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer
Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der
Parteien, soweit sie ihr amtlich bekannt geworden sind,
Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren
ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung des Direktors
des Amtsgerichts aussagen.
§ 12 Kostenträger, Haftung
(1)
Die Sachkosten der Schiedsstelle trägt die
Gemeinde, im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 jede beteiligte Gemeinde
einen Anteil nach ihrer auf volle Tausend aufgerundeten
Einwohnerzahl.
(2)
Zu den Sachkosten gehört auch der Ersatz von
Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei
Ausübung ihres Amtes eingetreten sind, soweit die Schiedsperson
diesen nicht vorsätzlich oder grob fahr-lässig verursacht hat
und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann.
(3)
Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land.